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„Doodle“ als Medium zur Beschlussfassung bei GmbH und UG

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GmbH gründen rechtlich betrachtet

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In der Regel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses ausreichend. Ausnahme: Soll die Satzung geändert werden oder die Gesellschaft aufgelöst werden muss bei einer GmbH grundsätzlich eine Mehrheit von 75...

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Startup gründen

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Wie gründet man ein Startup Unternehmen? Bei Startups denkt man an junge Unternehmer-Teams voller Enthusiasmus und jugendlichem Elan. „Startup“ ist gleichzeitig ein Synonym für eine moderne Form des Unternehmertums. Angetrieben von dem Traum, in kurzer Zeit Millionär oder besser noch Milliardär zu werden oder beseelt von einer Idee, suchen viele ihr Glück, indem sie ein Startup gründen. Doch was ist ein Startup eigentlich genau?

Definition Startup:

Unter einem Startup Unternehmen versteht man für gewöhnlich ein Unternehmen in der Gründungsphase. Das Geschäftsmodell steht bereits, die Konzept- und Produktentwicklung (Seed-Phase) ist also schon abgeschlossen. Außerdem hat der Markteintritt entweder schon stattgefunden oder steht unmittelbar bevor.

Wenn man von Startups spricht, werden meist zwei weitere Dinge vorausgesetzt:

  1. ein skalierbares Geschäftsmodell und
  2. eine innovative Geschäftsidee.

Diese beiden Kriterien haben etwas damit zu tun, dass der Begriff des Startups eng mit dem des Venture Capitals (Wagnis- oder Risikokapital) verknüpft ist. Den Gründerteams mangelt es oft nicht an guten Ideen und Ehrgeiz. Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Existenzgründung fehlen dagegen häufig. Geld wird benötigt, um die Geschäftsidee zu verfolgen und auch die Lebenshaltungskosten der Gründer eine Zeit lang zu finanzieren. Ein Startup zu gründen und sofort Gewinne zu erwirtschaften – das gelingt nur den Wenigsten. Gerade die Anfangsphase der Unternehmensgründung reißt in der Regel erst einmal Löcher in die Kassen der Gründer.

Einerseits besteht in dieser Situation die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen. Die Gründer haften für die Rückführung eines Kredits aber in aller Regel persönlich. Sie müssen den erhaltenen Kredit also auch dann zurückzahlen, wenn die Firmengründung scheitern sollte.

Andererseits gibt es den Venture-Kapitalmarkt. Dieser verspricht Geldmittel, für die die Gründer nicht persönlich haften. Die Kapitalgeber investieren aber natürlich nicht in jedes Startup, sondern nur, wenn sie sich eine angemessene Rendite versprechen. Das statistische Risiko eines Totalverlustes der Investition liegt selbst bei spezialisierten Wagniskapitalgebern bei ca. 20% bis 30%. Das Geschäft lohnt dennoch. Dass es genügt, wenn wenigstens 10% der Startups eine gute bis sehr gute Entwicklung durchmachen, darauf deutet alleine die Anzahl und Vielfalt der Akteure im Venture Capital-Markt. Business Angels, Inkubatoren, Acceleratoren, öffentliche Venture Capital Fonds und andere spielen mit bei der Suche nach dem nächsten Google oder Facebook. Wer daran denkt, ein Startup zu gründen, ist jedoch nicht von vornherein für Investoren interessant.

Zwei wichtige Kriterien für Risikokapitalgeber sind neben dem Gründerteam die oben genannten Punkte, also ein skalierbares Geschäftsmodell (sprich: ein Businessplan) und eine innovative Idee. Hiervon müssen die Gründer einen Wagniskapitalgeber überzeugen können.

Skalierbarkeit des Geschäftsmodells – ein Startup gründen und einen Businessplan erstellen

Skalierbarkeit des Geschäftsmodells meint, dass der Umsatz um ein Vielfaches gesteigert werden kann, ohne dass die eingesetzten Ressourcen (Produktionskosten u.ä.) in gleichem Maße erhöht werden müssen. Diese Skalierbarkeit darzustellen, ist Aufgabe des Businessplans. Wer ein Startup gründet, kommt daher nicht daran vorbei einen Businessplan zu erstellen. Die Attraktivität von Internet-Startups für Finanzinvestoren lässt sich aus einem Businessplan schnell ablesen. Eine einmal entwickelte App kann nämlich bspw. nur einmal oder auch eine Milliarde Mal verkauft werden. Die Kosten für jeden weiteren Verkauf steigen auf der anderen Seite nicht proportional zum Umsatz an, was hohe Gewinne verspricht.

Die Skalierbarkeit des Geschäftsmodells steht also für das Potential eines Startups einen hohen Wertzuwachs für das Unternehmen erreichen zu können. Da es jedoch die unterschiedlichsten Unternehmen gibt, die Startups genannt werden, unter anderem auch sozialen Unternehmungen („Social Startups“), bei denen die Skalierbarkeit bzw. Profitorientierung zum Teil keine Rolle spielt, verschwimmt die Bedeutung des Begriffs des Startups zunehmend.

Wer ein Startup gründet, benötigt eine innovative Idee

Innovation ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Geschäftsidee eines Startups. Zwar können auch Unternehmen, die neue Vertriebswege eröffnen (Amazon) oder solche, die andere kopieren (sog. copy cats), eine lohnende Investition für Geldgeber sein. Voraussetzung dafür ist aber meist, bereits selbst Kapital in eine nicht-innovative Unternehmensgründung miteinzubringen. Eine innovative Idee oder sogar patentierbare Erfindungen sind ohnehin spannender für Geldgeber.

Der richtige rechtliche Rahmen und Zeitpunkt für die Startup Gründung!

Die Gründerszene umweht eine Art Goldgräberstimmung. Wer ins St. Oberholz in Berlin-Mitte geht, kann die Goldgräber unserer Zeit dort sitzen sehen. Statt mit Helm und Spitzhacke sind sie mit Notebook und dem saisonalen „In-Getränk“ ausgerüstet. Jeder will den größten Goldklumpen finden bzw. das „nächste große Ding“ gründen. Die meisten tun sich dabei zu Teams zusammen, weil der Einzelne eben nicht alles gut kann. Die verschiedenen Erfahrungen und Kompetenzen der Gründer im Team sollen dem Unternehmen zum Erfolg verhelfen. Das alles braucht einen rechtlichen Rahmen und es läuft mit guten Gründen fast immer auf folgendes hinaus: Die Gründung einer GmbH oder UG.

Für den Zeitpunkt der Gründung von GmbH bzw. UG gilt folgendes: Sie sollte möglichst vollzogen werden, sobald der Entschluss feststeht, eine Geschäftsidee ernsthaft verfolgen zu wollen. Das hat u.a. folgende Gründe:

  1. Investoren beteiligen sich in aller Regel nur an Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder UG. Denn diese gewähren ihnen den Schutz davor, in die persönliche Haftung zu geraten. Zudem sichert die GmbH Gründung in der Regel auch steuerliche Vorteile.
  2. Arbeiten die Gründer zusammen an ihrem Projekt, ohne sich um die Rechtsform ihrer Zusammenarbeit gekümmert zu haben, sind sie im Zweifel – ob sie es wollen oder nicht – Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft). Das ist unabhängig davon, ob sie gemeinsam nach außen auftreten oder einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, es kann sich auch um eine mündliche vereinbarte, reine Innen-Gesellschaft handeln. Stirbt nun zum Beispiel unglücklicherweise einer der Gründer und wurde nicht vereinbart, dass die GbR unter den übrigen Gesellschaftern in diesem Fall dennoch fortgesetzt werden soll, ist die GbR aufzulösen und ihr Vermögen an die Gesellschafter bzw. Erben zu verteilen.
  3. Die GbR ist regelmäßig auch im Fall der Kündigung eines Gesellschafters aufzulösen. Die verbliebenen Gesellschafter müssen sich dann mit dem Ausgeschiedenen verständigen, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmung fortgesetzt werden kann (Stichwort: Abfindung).
  4. GmbH und UG sind im Gegensatz zur GbR als juristische Personen grundsätzlich nicht davon abhängig, dass die Zusammensetzung der Gesellschafter unverändert bleibt. Mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet bleiben GmbH und UG in ihren Rechten und Pflichten unverändert bestehen, auch wenn ein Gesellschafter sterben sollte.
  5. Sollen die Gewinne der Gesellschaft in die Gesellschaft reinvestiert werden, d.h. nicht oder nur zum Teil von den Gesellschaftern entnommen werden, bieten GmbH und UG in der Regel auch steuerliche Vorteile gegenüber Personengesellschaften wie der GbR.
  6. Wenn die GmbH (oder UG) vereinbarungsgemäß gleich von Anfang an Inhaberin der Schutzrechte wird, müssen diese später nicht an die GmbH übertragen werden (Stichwort Intellectual Property-Transfer). Rechte an eingetragenen Marken, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen Nutzungsrechten (an in Auftrag gegebenen Logos, Domains etc.) liegen damit direkt bei der GmbH. Ein IP-Transfer von der Vorgründungsgesellschaft auf die GmbH und auch damit verbundene steuerliche Fragen werden damit vermieden.
  7. Nicht zuletzt profitieren die Gründer natürlich auch von der Haftungsbeschränkung, die GmbH und UG ihnen gewähren.

Gründung mit Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarungen bei mehreren Gründern

Wenn mehrere Startup Gründer zusammen eine GmbH oder UG gründen, sollte immer ein sorgfältig auf die individuelle Situation angepasster Gesellschaftsvertrag beschlossen werden. Auch Gesellschaftervereinbarungen können ratsam sein, um die Mitarbeit der Gesellschafter im Unternehmen abzusichern. Diese (Gesellschaftervereinbarungen) können als flankierende Vereinbarungen unabhängig davon abgeschlossen werden, ob die GmbH oder UG mit dem Musterprotokoll oder mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet wurde. Aber Achtung: Gesellschaftervereinbarungen müssen im Zweifel notariell beurkundet werden, um formwirksam zu sein. Wir beraten Sie gern, welche Lösung für Ihre Gründung am besten geeignet ist.

Written By Daniel Steltzer

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