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In 3 Schritten zum eigenen Bauunternehmen

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Copyright Photo: Pawel L. / pexels.com

Wer ein eigenes Bauunternehmen gründen möchte, sieht sich vielen Fragen gegenüber…

 

– Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

– Welche Kosten sind mit der Gründung verbunden?

– Welche Gesellschaftsform ist empfehlenswert?

 

Diese Fragen und mehr beantworten wir in unserem Beitrag für Sie und erklären, wie Sie in drei Schritten zu Ihrem Bauunternehmen kommen.

Schritt 1: Persönliche Voraussetzungen prüfen.

 

Die Gründung eines Bauhandwerkbetriebs setzt unter Umständen den Nachweis der persönlichen Eignung voraus. Für manche Tätigkeiten benötigen Sie den sog. Meisterbrief. 

  1. Meisterpflicht nach der Handwerksordnung prüfen

Für bestimmte Handwerksberufe sieht die Handwerksordnung (HwO) Zulassungsbeschränkungen in Form des sogenannten Meisterzwangs vor. Der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks ist nur zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist, also eine Meisterprüfung erfolgreich bestanden hat beziehungsweise eine Ausübungsberechtigung besitzt. Die Folge ist, dass Sie sich in diesen „zulassungspflichtigen Handwerken“ grundsätzlich nur dann selbstständig machen können, wenn Sie ihre Handwerksmeisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Eine ausnahmsweise Ausübungsberechtigung ist zum Beispiel dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 4 Jahre Erfahrungen in leitender Position (Mitarbeiterführung, Betriebsplanung, kaufmännische Tätigkeiten) gesammelt haben. Diese Fälle sind im Einzelfall zu klären.

Ob für die Gründung Ihres Unternehmens ein Meistertitel erforderlich ist, hängt also von Ihrem handwerklichen Beruf ab. Bei den zulassungspflichtigen Handwerken handelt es sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zulassungsbeschränkung entweder um gefahrgeneigte Handwerke, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet oder um Handwerke, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden oder als immaterielles Kulturgut anzusehen sind.

In Anlage A der Handwerksordnung sind die Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO betrieben werden können, also einen Meistertitel erfordern, aufgelistet. Die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Berufe im Sinne von § 18 Abs. 2 HwO sind wiederum in Anlage B aufgeführt. In diesen Berufen ist nach jetziger Gesetzeslage (Stand Januar 2020) kein Meister erforderlich, Sie können sich also auch ohne Meistertitel selbstständig machen.

Eine Möglichkeit, das Erfordernis eines eigenen Meisterbriefes zu umgehen, also auch ohne eigenen Meistertitel einen eigenen Handwerksbetrieb gründen zu können, besteht darin, selbst als Gesellschafter (und Geschäftsführer) des Bauunternehmens (Betriebsinhaber) tätig zu sein und als technischen Betriebsleiter einen Meister anzustellen.

Vorsicht: Die Gesetzeslage kann sich auch wieder ändern und neue oder alte Meisterberufe (wieder) eingeführt werden. So ist z.B. mit dem vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften von Dezember 2019 ist mit Wirkung zum 01.01.2020 die Zulassungspflicht für zwölf seit 2003 zulassungsfreie Handwerke wieder eingeführt worden: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer, Schilder- und Lichtreklamehersteller. Für alle, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Januar 2020 selbstständig den Betrieb eines solchen zulassungsfreien Handwerks ausübten, gilt jedoch Bestandsschutz: Sie benötigen keine bestandene Meisterprüfung, um ihr Handwerk weiterhin selbstständig ausüben zu können.

Zulassungspflichtige Handwerke

Maurer und Betonbauer
Ofen- und Luftheizungsbauer
Zimmerer
Dachdecker
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Brunnenbauer
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stukkateure
Maler und Lackierer
Gerüstbauer
Schornsteinfeger
Metallbauer
Chirurgiemechaniker
Karosserie- und Fahrzeugbauer
Feinwerkmechaniker
Zweiradmechaniker
Kälteanlagenbauer
Informationstechniker
Kraftfahrzeugtechniker
Landmaschinenmechaniker
Büchsenmacher
Klempner
Installateur und Heizungsbauer
Elektrotechniker
Elektromaschinenbauer
Tischler
Boots- und Schiffbauer
Seiler
Bäcker
Konditoren
Fleischer
Augenoptiker
Hörakustiker
Orthopädietechniker
Orthopädieschuhmacher
Zahntechniker
Friseure
Glaser
Glasbläser und Glasapparatebauer
Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Schritt 2: Rechtsform festlegen.

Bei Unternehmensgründung stehen zahlreiche Gesellschaftsformen zur Verfügung, deren Vor- und Nachteile, rechtliche Voraussetzungen sowie wirtschaftliche Folgen oftmals nicht leicht einzuschätzen sind. So gibt es unter anderem die Form des Einzelunternehmens oder auch Rechtsformen der Personen- und Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft (oHG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (UG).

Bei der Entscheidung der passenden Rechtsform ist zu berücksichtigen, welche Kriterien für Sie persönlich und Ihre individuelle Gründungssituation maßgeblich sind. Aufgrund der Reichweite dieser Entscheidung ist eine individuelle, auf das spezifische Unternehmensmodell und die persönlichen Vorstellungen der gründenden Person zugeschnittene Beratung im Hinblick auf die Gesellschaftsform empfehlenswert. 

Weitere Überlegungen

Abhängig von der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens kann der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ratsam sein, um bei persönlicher Haftung für Personen- und Sachschäden keine finanziellen Risiken einzugehen.

 

Unter den häufigsten Rechtsformen bei Bauunternehmen ist die GmbH zu finden. Holen Sie einen kostenfreien Kostenvoranschlag für Ihre Gründung ein:

 

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Schritt 3 – Die Eintragung in der Handwerksrolle

Nach der Gründung Ihres Betriebs müssen Sie diesen bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen. Sie tragen ihn entweder in die Handwerksrolle (zulassungspflichtige Handwerke; § 6 Abs. 1 HwO) oder in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe (§ 19 HwO) ein. Anschließend erhalten Sie die Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO) und werden automatisch Mitglied der Handwerkskammer.

Anmeldung beim Gewerbeamt

Wie jedes Gewerbe muss auch das ein Unternehmen des Baugewerbes nach § 14 GewO (Gewerbeordnung) beim örtlich zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies machen Sie, indem Sie beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde mit Ihrer Handwerkskarte beantragen, Ihren Handwerksbetrieb in das Gewerberegister aufzunehmen. 

 

 

 

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Pflichtmitgliedschaft bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer

Die Handwerkskammer hat als organisierte Selbstverwaltungseinrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgabe, die Interessen des Handwerks in ihrem Kammerbezirk zu vertreten und sich im Rahmen der Selbstverwaltung selbst Regeln zu geben. Es handelt sich um eine Pflichtmitgliedschaft mit Pflichtbeiträgen. Zu den Pflichtmitgliedern gehören unter anderem die Inhaber eines Handwerkbetriebes.

Die Handwerkskammern bieten in der Regel auch persönliche Beratungen und Finanzierungshilfen für Existenzgründungen an. Informieren Sie sich über solche Angebote am besten auf der Internetseite Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

Und die Kosten?

 

  • Mitgliedsbeiträge an die Handwerkskammer: Gemäß § 113 HwO sind zur Deckung der Ausgaben einer Handwerkskammer Beiträge zu erheben. Die Beitragspflicht setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen und besteht für die Dauer der Eintragung des Betriebs in den bei der Kammer geführten Verzeichnissen. Die Beitragspflicht sieht jedoch Freigrenzen und Ausnahmeregelungen vor: Selbstständige, deren Gewinn jährlich 5.200 Euro nicht übersteigt, sind immer von der Beitragspflicht im Ganzen befreit sowie jene, deren jährlicher Gewinn weniger als 25.000 Euro darstellt, sind im ersten Jahr der Anmeldung ebenfalls gänzlich beitragsfrei und im zweiten und dritten Jahr zur Hälfte von dem Grundbetrag befreit; erst im vierten Jahr nach der Anmeldung ist der volle Grundbetrag zu zahlen. Ab dem fünften Jahr der Mitgliedschaft kommt zu dem Grundbetrag ein Zusatzbetrag hinzu, dessen Höhe sich nach dem Jahresgewinn des Betriebes bestimmt. Informieren Sie sich am besten auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handelskammer über die Sie betreffenden Beiträge.
  • Kauf oder Leasing / Leihe von notwendigen Arbeitsmitteln (Werkzeugen, Transportern etc.)
  • Personalkosten (Mitarbeiter, Subunternehmer etc.)
  • Gerade in der Anfangszeit ist ein gewisses Startkapital erforderlich, um die Zeit bis zu den ersten Einnahmen (in der Regel nach Vollendung und Abnahme der Bauleistungen) zu überbrücken

Neben den Gründungskosten sind auch die laufenden Kosten der Unternehmensführung nicht zu vernachlässigen. Einige der zur Gründung notwendigen Kosten fallen ebenso laufend und langfristig an (z.B. Instandhaltung der Arbeitsmittel, Personalkosten). Wünschen Sie eine individuelle Beratung zu Ihrer Unternehmensfinanzierung? Wir sind gut vernetzt und empfehlen Ihnen gerne den passenden Spezialisten für Ihr Anliegen!

Beratung

Die Kosten für die Rechtsberatung sowie die ggf. notwendige Anmeldung zum Handelsregister sowie eventuelle Notarkosten kommen bei der Gründung hinzu.

Wir beraten Sie gern!

GmbH oder UG gründen?

Eine Beschränkung der persönlichen Haftung auf die Stammeinlage gewähren GmbH oder UG, weshalb sie bei Bauunternehmen häufig anzutreffen ist.

Fazit

Hier die wichtigsten Themen als Checkliste für Sie zusammengefasst:

  • Zulassungsbeschränkungen nach der Handwerksordnung: Meistertitel erforderlich?
  • Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Anmeldung beim Gewerbeamt
  • Gründungskosten und laufende Kosten der Unternehmensführung
  • Wahl der richtigen Gesellschaftsform
  • Betriebshaftpflichtversicherung

Written By Daniel Steltzer

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