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Insgesamt muss bei der Gründung einer GmbH mindestens die Hälfte des Stammkapitals bei der Gründung eingezahlt werden. Bei einer Bargründung muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt worden sein, bevor die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden darf. Zumeist wird vereinbart, dass die Gründer jeweils die Hälfte ihrer insgesamt zu erbringenden Stammeinlage bei der Gründung und den Rest auf Anforderung durch die Geschäftsführung einzahlen.
Der Fall, dass einer der Gesellschafter schon bei der Gründung den zu erbringenden Teil seiner Stammeinlage nicht leistet, ist eher selten. Sollte er jedoch vorkommen, ist er besonders ungünstig, weil er die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erheblich verzögern, wenn nicht sogar verhindern kann. Geht die Vor-GmbH nach notarieller Beurkundung der Gründung einer Geschäftstätigkeit nach, ohne dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ernstlich betrieben wird, gehen die Gesellschafter Haftungsrisiken ein.
Häufiger ist der Fall, wenn ein Gesellschafter den bei Gründung fälligen Teil seiner Stammeinlage zwar geleistet hat, jedoch die ausstehende Stammeinlage trotz ultimativer Aufforderung durch die Geschäftsführung nicht leistet. Dann kann dieser Gesellschafter aus der bereits existierenden GmbH zwangsweise ausgeschlossen werden. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von der Kaduzierung (aus dem Lateinischen für „verfallen“).
Von Gesetzes wegen sind bestimmte Formalitäten einzuhalten, weshalb es nicht ratsam ist, die Kaduzierung ohne rechtlichen Beistand durchzuführen. Die Geschäftsanteile des ausgeschlossenen Gesellschafters gehen bei ordnungsgemäß durchgeführter Kaduzierung zunächst auf die Gesellschaft über. Die Gesellschaft darf die Anteile aber nicht einfach freihändig verkaufen, sondern muss diese, wenn die auf die fraglichen Geschäftsanteile entfallenden Einlagen auch von den Rechtsvorgängern des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht zu erlangen sind, im Zweifel öffentlich versteigern.