In der Regel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses ausreichend. Ausnahme: Soll die Satzung geändert werden oder die Gesellschaft aufgelöst werden muss bei einer GmbH grundsätzlich eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erreicht werden.
Durch die Satzung kann man von dem Erfordernis der einfachen Mehrheit allerdings abweichen. Doch was bedeutet es, wenn in einer Satzung von der relativen und absoluten Mehrheit die Rede ist?
Relative Mehrheit: Erforderlich für die relative Mehrheit ist, dass die meisten Stimmen auf eine Wahlmöglichkeit entfallen, auch wenn dies weniger als die einfache Mehrheit sind. Sind beispielsweise 40 % für den Beschlussantrag, 30 % dagegen und enthalten sich weiteren 30 %, dann ist die relative Mehrheit für die Annahme.
Absolute Mehrheit: von einer absoluten Mehrheit spricht man, wenn die Mehrheit der überhaupt vorhandenen Stimmen festzustellen ist. Bleibt ein Gesellschafter der Gesellschafterversammlung beispielsweise (trotz ordnungsgemäßer Ladung) fern, so wäre die absolute Mehrheit erst erreicht, wenn die Anzahl der Stimmen die Mehrheit bilden selbst wenn man die nicht abgegebenen Stimmen des ferngebliebenen Gesellschafters mit zählte. Eine absolute Mehrheit kann also nie zustande kommen, wenn 50% der insgesamt vorhandenen Stimmen sich enthalten.
Qualifizierte Mehrheit: Eine qualifizierte Mehrheit muss konkret qualifiziert sein, d.h. dass das Mehrheitserfordernis benannt worden ist. Denkbar sind qualifizierte Mehrheiten von 2/3 oder 3/4. Wie bereits weiter oben erwähnt, ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig, um eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
Eine andere Frage ist es, wann die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, was durch den Geselslchaftsvertrag grundsätzlich bestimmt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag sollte auch Vorkehrungen für den Fall treffen, dass das Zustandekommen der Beschlussfähigkeit durch das Fernbleiben eines oder mehrere Gesellschafter torpediert wird.
Wichtig: Bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse kommt es nicht auf die Stimmen nach Köpfen an, sondern auf die durch einen Gesellschafter verkörperten Geschäftsanteile. Jeder Euro gewährt ihm eine Stimme. Hält ein Gesellschafter also Geschäftsanteile im Nennwert von 5.000 €, hat er 5.000 Stimmen. Irrelevant ist es, ob er einen Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 € hat oder 5.000 Geschäftsanteile im Nennwert von 1 €.
Wissenswert: Gesellschafter haben ihre Stimmrechte übrigens in aller Regel einheitlich auszuüben. Derselbe Gesellschafter kann seine 5.000 Stimmen aus seinen Geschäftsanteilen im Nennwert von 5.000 € also nicht aufteilen und mit der Hälfte für und mit der anderen Hälfte gegen einen Beschluss sein.