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In fünf Schritten zur Holding

Mit nur einem Notartermin!

1. Sie füllen unser Online-Formular aus und erhalten ein individuelles Angebot.

2. Wir beraten Sie telefonisch oder bei uns in der Kanzlei. Wir erstellen die Gründungsunterlagen für Sie.

3. Sie gehen zum Notartermin bei Ihnen in der Nähe, der von uns organisiert und vorbereitet wird.

4. Sie eröffnen Sie ein Bankkonto für die Gesellschaften und zahlen die Stammeinlage ein.

5. Wir begleiten Sie bis zur Eintragung Ihrer Gesellschaften in das Handelsregister.

Warum eine Holding gründen?

Die steuerlichen Vorteile des Holding-Modells mit Kapitalgesellschaften sind häufig ausschlaggebend für die Gründung von zwei Kapitalgesellschaften, von denen die eine die Anteile an der anderen hält.

Innerhalb der Organisationsstruktur einer Holding – also Mutter- und Tochtergesellschaft (einfache/einstöckige Holding)– können Dividenden und Veräußerungsgewinne von der Muttergesellschaft steuerprivilegiert erlangt werden.

95 Prozent der Dividenden (Ausschüttungen) sowie Veräußerungsgewinne bei Verkauf der Anteile an der Tochter sind für die Muttergesellschaft steuerfrei. Eine Voraussetzung ist aber, dass die Holdinggesellschaft mindestens 15% an der fraglichen Tochter hält (ab 10%-Beteiligung sind steuerliche Vorteile vorhanden, fallen jedoch geringer aus).

Die übrigen 5 Prozent werden auf der Ebene der Holding nach den allgemeinen steuerlichen Regeln besteuert. Auf diese zu versteuernden 5 Prozent kommen dann insbesondere 15 % Körperschaftssteuer und (je nach regionalem Hebesatz) ca. 15 % Gewerbesteuer. Auf die Gesamtsumme macht dies eine regelmäßige Besteuerung von nur 1,5 bis 2 Prozent aus.

Das aus der Beteiligung an der Tochter erhaltene Geld kann bei der Holding also fast steuerfrei geparkt werden. Bei Ausschüttungen an die jeweiligen Gesellschafter müssten diese ihre Einkünfte jedoch wiederum versteuern. Wo ist also der Vorteil, wenn der Otto-Normalgesellschafter seine Gewinnbeteiligungen an der Tochter zunächst bei einer zwischengeschalteten Holding parkt? Nun, zunächst steht der Holding ein größerer Geldbetrag nach Steuern zur Verfügung, als einem Gesellschafter in Form einer natürlichen Person (also als Mensch und nicht als Holdinggesellschaft) zur Verfügung gestanden hätte. Neben der Möglichkeit der Reinvestition der Beträge stehen aber auch interessante steuerliche Anreize für die Altersvorsorge zur Verfügung, die weitere Anreize für die Schaffung einer Holdingstruktur schaffen. 

Mit der Kaskadengründung in nur einem Notartermin zur Holding-Struktur

– Eine praxisrelevante und zulässige Gründungsmethode mehrere untereinander geschaltete GmbHs in nur einem Beurkundungstermin zu gründen.

Die sog. Kaskadengründung, auch „Stafettengründung“ oder „Pyramidengründung“ genannt, bietet die Möglichkeit, eine Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft (= Organisationsform einer Holding) in nur einem Notartermin zu gründen und den zur Deckung des Stammkapitals notwendigen Geldbetrag der GmbHs nur einmalig aufzuwenden, und stellt unter anderem deshalb eine besonders zeit- und kostengünstige – und dabei zulässige – Gründungsmethode mehrerer GmbHs dar. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die Kaskadengründung – ihre Bedeutung, ihren Ablauf, ihre Zulässigkeit, ihre steuerlichen Vorteile sowie ihre große Bedeutung für die Gründungspraxis mehrerer Gesellschaften auf.

Folgende Themen haben wir in unserem Artikel für Sie zusammengefasst:

·         Was ist eine Kaskadengründung?

·         Wie läuft eine Kaskadengründung ab?

·         Ist eine Kaskadengründung zulässig?

·         Fazit

Was ist eine Kaskadengründung?

„Kaskadengründung“ bedeutet, dass mehr oder weniger zeitgleich bzw. in zeitlich enger Abfolge mehrere Gesellschaften gegründet werden: Es wird eine erste Gesellschaft gegründet, die unmittelbar selbst eine zweite Gesellschaft gründet, welche wiederum eine dritte Gesellschaft gründet usw. Bei den Gesellschaften handelt es sich in der Praxis meist um GmbHs – das Konzept findet aber auf alle Kapitalgesellschaften Anwendung, also insbesondere auch auf Aktiengesellschaften und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – und dient unter anderem der Schaffung von Konzernstrukturen, indem gleichzeitig mit der Muttergesellschaft unmittelbar auch eine Tochtergesellschaft gegründet wird (= Organisationsform einer Holding) oder der Errichtung von Vorratsgesellschaften, also einer GmbH zur späteren eigenen Verwendung oder zur Weiterveräußerung an einen Dritten.

Das Stammkapital aller GmbHs wird dabei in gleicher Höhe festgelegt, bei der ersten GmbH sofort voll eingezahlt und anschließend zur Einzahlung des Stammkapitals der zweiten und dritten GmbH verwendet. Mittels des einmaligen Einsatzes des zur Deckung des Stammkapitals notwendigen Geldbetrages können bei dieser Vorgehensweise also gleich mehrere GmbHs gegründet werden. Der aufgewendete Geldbetrag befindet sich danach tatsächlich bei der zuletzt gegründeten GmbH.

Zudem übernehmen die Gründer der ersten GmbH alle anfallenden Gründungskosten der GmbHs und werden bei allen GmbHs zu alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts sowie Verbot der Mehrfachvertretung) befreiten Geschäftsführern bestellt.

Besonders hervorzuheben ist bei dieser Vorgehensweise, dass die Gründungen gemeinsam in einem Notartermin vollzogen werden, also nicht wie beim üblichen Ablauf einer GmbH-Gründung für jede GmbH ein gesonderter Notartermin erforderlich ist.

Wie läuft eine Kaskadengründung ab?

Die Gründung der zweiten, dritten etc. GmbH erfolgt jeweils durch eine sog. Vor-GmbH bzw. „GmbH in Gründung“, welche vom Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages bis zur konstitutiven Eintragung der GmbH ins Handelsregister besteht und als solche rechtsfähig ist. Diese kann bereits als vollwertige Rechtsträgerin selbst weitere GmbHs (Tochtergesellschaften, Enkeltochtergesellschaften etc.) gründen – Voraussetzung hierfür ist lediglich der notarielle Gesellschaftsvertrag, nicht aber die Eintragung in das Handelsregister. Mit der Handelsregistereintragung entstehen schließlich die GmbHs, welche mit der jeweiligen Vor-GmbH identisch sind.

Good to know: Ablauf einer Kaskadengründung

Eine Kaskadengründung kann demnach wie folgt ablaufen:

Die zukünftigen Gesellschafter verfassen einen Gesellschaftsvertrag je angestrebte GmbH, vereinbaren einen Termin beim Notar und lassen die Gesellschaftsverträge notariell beurkunden. Die erste GmbH (Muttergesellschaft) wird von den Gesellschaftern gegründet und noch im selben Notartermin wird die zweite GmbH (Tochtergesellschaft) gegründet (= Organisationsform einer Holding). Im Anschluss darauf erfolgt die Eintragung der Gesellschaften in das Handelsregister, wodurch die sog. Vor-GmbHs zu GmbHs werden.

 

Ist eine Kaskadengründung zulässig?

Ihnen mag nun in den Sinn kommen: Nur ein Notartermin und nur eine Einzahlung des Stammkapitals bei der Gründung mehrerer Gesellschaften? Kann das denn zulässig sein? Das klingt ja fast zu schön um wahr zu sein!

Die Antwort: Ja, diese Vorgehensweise ist tatsächlich zulässig.

Sollten Sie dennoch skeptisch sein, hier einige genauere Ausführungen:

Problematisch erscheint der Umstand, dass die Einzahlung des Stammkapitals – trotz mehrerer GmbHs – nur einmalig erfolgt und bei den der zuletzt gegründeten GmbH vorgeschalteten GmbHs (in unserem Beispiel bei der ersten und zweiten GmbH) faktisch nicht mehr vorhanden ist, weil der Geldbetrag unmittelbar an die jeweils nachfolgende GmbH weitergereicht wurde.

Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GmbHG, welcher den Inhalt der Handelsregisteranmeldung betrifft, ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die hiernach verlangte sog. Anmelderversicherung hinsichtlich der endgültig freien Verfügung kann ordnungsgemäß abgegeben werden, da kein Rückfluss der Einlage an den einlegenden Gründer stattfindet. Der Betrag wird vielmehr in die untergeordnete GmbH als rechtlich selbstständige Tochter- bzw. Enkelgesellschaft investiert.

Auch eine Unterbilanzhaftung wird in dem Fall, dass die Gründer der ersten GmbH sämtliche Gründungskosten tragen und die Gesellschaften keinerlei Geschäfte tätigen, nicht ausgelöst. Bei Vorratsgesellschaften ist der Verkauf der untersten GmbH das einzige Geschäft der jeweils nächsthöheren. Die übrigen Gesellschaften führen allein die Gründung der jeweiligen Tochter-GmbH durch, nehmen am Geschäftsverkehr jedoch nicht teil. Zur Einhaltung dessen trägt bei, dass alle Gesellschaften dieselben Geschäftsführer – die Gründer der ersten Gesellschaft – haben.

Die Geschäftsführung ist in ihrer freien Verfügung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Weiterleitung des Geldbetrages zum Erwerb der Anteile an der jeweiligen Tochtergesellschaft im Vorhinein festgelegt war. Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Zusammenhang (BGH, Urteil vom 22.06.1992 – II ZR 30/91, NJW 1992, 2699-2700):

„Indessen sind Anhaltspunkte dafür, daß die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin insoweit ausgeschlossen gewesen wäre, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich jedenfalls nicht daraus, daß die Kapitalerhöhung bei der Gemeinschuldnerin von vornherein zu dem Zweck vorgesehen worden ist, die Beteiligung an der einen Tag zuvor gegründeten I zu erwerben. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen sind, auch wenn sie zwischen dem Einleger und der Gesellschaft getroffen werden, unschädlich, wenn sie lediglich der Erreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienen und nicht dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an die Gesellschafter zurückfließen zu lassen.“

Schließlich stellt die Kaskadengründung auch keine verdeckte Sacheinlage im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 GmbHG dar. Eine solche liegt vor, wenn die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Rechtsfolge ist, dass der Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit ist und folglich ein Umgehungsgeschäft vorliegt, weil die nach außen deklarierte Geldanlage tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine verdeckte Sacheinlage setzt jedoch eine Einlagenrückgewähr an den einlegenden Gründer voraus, was bei der Kaskadengründung nicht der Fall ist (s.o.). Hierzu entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.02.2007 – II ZR 272/05, DNotZ 2007, 708):

„Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.“

Die Kaskadengründung ist folglich auch nach der Rechtsprechung zulässig.

Fazit

Die Kaskadengründung stellt sich als sehr praxisrelevante und zulässige Möglichkeit dar, mehrere untereinander geschaltete GmbHs nach einheitlichem Plan und in zeitlichem Zusammenhang zu errichten. Hierbei ist erstens nur ein Notartermin und zweitens nur die einmalige Einzahlung des Stammkapitals erforderlich, was – wie oben ausgeführt – zulässig ist. Als besonders zeit- (nur ein Notartermin erforderlich) und kostengünstige (die Notarkosten reduzieren sich zwar nicht, aber der zur Deckung des Stammkapitals notwendige Geldbetrag ist nur einmalig aufzuwenden) sowie vereinfachte Vorgehensweise sollte sie stets in Betracht gezogen werden, wenn mehrere GmbHs in einem engen zeitlichen Kontext gegründet werden sollen.

Literatur: Priester: Kaskaden-Gründung im GmbH-Recht, DStR 2016, 1555 – 1558.