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„Doodle“ als Medium zur Beschlussfassung bei GmbH und UG

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In 3 Schritten zum eigenen Bauunternehmen

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Wie wird der Gewinn verwendet?

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GmbH gründen rechtlich betrachtet

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In der Regel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses ausreichend. Ausnahme: Soll die Satzung geändert werden oder die Gesellschaft aufgelöst werden muss bei einer GmbH grundsätzlich eine Mehrheit von 75...

Vor und Nachteile der Mini-GmbH – auch UG, Kleine GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt

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Copyright Photo: iCreative3D / depositphotos.com Was kommt nach dem Termin beim Notar? Mit dem Notar vereinbaren, wann Sie die Gründungsunterlagen abholen können (sofern sie Ihnen nicht zugeschickt werden sollen). Die Abholung sollte meist spätestens am Tag nach der...

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Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement)

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Mit einer Gesellschaftervereinbarung treffen Gesellschafter zusätzliche Absprachen, mit denen sie untereinander Vereinbarungen treffen. Anders als die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag regelt die Gesellschaftervereinbarung nicht die Grundlagen der Gesellschaft, also Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz usw., sondern flankiert diese Bestimmungen durch zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und häufig auch der Gesellschaft. Eine Gesellschaftervereinbarung muss nicht beim Handelsregister eingereicht werden und kann daher vor Dritten geheim gehalten werden.

Was leistet die Gesellschaftervereinbarung?

Sicherung der Mitarbeit im Unternehmen

Gesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich nicht zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet. Wenn ein Gesellschafter also die ganze Arbeit macht und der andere nichts oder etwas anderes tut, profitieren beide Gesellschafter zunächst in gleichem Maße von dem wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Diese Feststellung ist ein wichtiger Grund dafür, eine Gesellschaftervereinbarung zu schließen.

Mit der Gesellschaftervereinbarung kann eine sog. „Vesting-Regel“ (Erdienungs- oder Entzugsregel) beschlossen werden. Das bedeutet, dass die Gesellschafter im Unternehmen mitarbeiten müssen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie ihre Geschäftsanteile ganz oder zum Teil zurückzugeben. Alternativ, aber mit demselben Ergebnis, kann vereinbart werden, dass die Geschäftsanteile erst nach einer gewissen Dauer der Mitarbeit erdient werden. Üblich ist, dass über eine sog. Vesting-Periode stufenweise (bspw. jährlich 20%) Geschäftsanteile erdient werden können.

Die Gesellschaftervereinbarung regelt Vorkaufs- und Ankaufsrechte sowie Anbietungspflichten

Meist regelt bereits die beim Handelsregister hinterlegte und damit öffentlich einsehbare Satzung der GmbH, ob Geschäftsanteile frei übertragbar oder vinkuliert (gebunden) sein sollen. Ob man andere Mitinhaber auch zum Verkauf zwingen kann, ist in der öffentlich einsehbaren Satzung jedoch meist nicht geregelt. Der Grund dafür ist einfach, dass eine solche Regelung Dritte nichts angeht bzw. diese Regelungen nicht öffentlich bekannt sein sollen. Gerade Investoren lassen sich gerne in der Gesellschaftervereinbarung eine Mitverkaufspflicht, ein sogenanntes “drag along-Recht” einräumen. Damit können etwa Gründer (oder andere Mitinhaber) dazu gezwungen werden, ihre Geschäftsanteile zu veräußern. Nicht jeder will, dass solche Interna jedem bekannt sind.

Umgekehrt können Gründer bzw. die Gesellschafter (inkl. eines Investors) durch das “tag along-Recht” dazu berechtigt werden, ihre Geschäftsanteile beim Verkauf der von Anteilen mitverkaufen zu dürfen. Für solcheRegelungen ist die Gesellschaftervereinbarung regelmäßig der richtige Ort, da sie, wie bereits erwähnt, nicht veröffentlich werden muss und daher vor den Augen Dritter geschützt ist, solange man dies will.

Aus dem gleichen Grund der Nichtöffentlichkeit werden in der Gesellschaftervereinbarung auch gerne Stimmbindungsabreden getroffen. Durch sie wird ein Gesellschafter gezwungen, wie ein anderer abzustimmen.

Gesellschaftervereinbarung oder Beteiligungsvertrag?

Ein Beteiligungsvertrag ist der Oberbegriff für alle Absprachen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Investors an der Gesellschaft stehen. Häufig werden nur die Konditionen des Einstiegs des Investoren in einem Beteiligungsvertrag geregelt, also insbesondere die Höhe der Beteiligung und ihre Bewertung. Vertragspartner des Beteiligungsvertrages sind (anders als bei Gesellschaftervereinbarungen) nicht nur die Gesellschafter, also die Alt-Gesellschafter und der Investor als neuer Gesellschafter, sondern auch die Gesellschaft, um die es geht. Das Miteinander von Investor und Alt-Gesellschaftern wird dann meist wieder in einer separaten Gesellschaftervereinbarung geregelt, was allerdings nicht zwingend ist. Wie so oft kommt es letztlich nicht darauf an, wie ein Vertrag genannt wird, sondern was in ihm steht.

Anlass und richtiger Zeitpunkt des Abschlusses von Gesellschaftervereinbarungen

Leider kommt man an dieser Stelle nicht um die juristische Floskel herum: „Es kommt darauf an“, ob eine Gesellschaftervereinbarung schon bei Gründung der GmbH geschlossen werden sollte. Typischerweise werden diese Vereinbarungen erst geschlossen, wenn ein Investor sich an der Gesellschaft beteiligt. Denn gerade bei Startups investiert dieser häufig, ohne Sicherheiten dafür zu bekommen. Seine „Sicherheiten“ sind eine innovative Geschäftsidee und das Gründerteam, das verspricht, die Idee in den Umsatzhimmel hinaufzutragen.

Entscheidet sich ein Gründer überraschend nach dem Beitritt des Investors nicht mehr mitzuarbeiten, ist das meist mehr als nur “unglücklich” für die anderen. Ärgerlich wird es für alle Übrigen (inklusive dem Investor), wenn dieser Gesellschafter dann auch noch seine Geschäftsanteile behält. Obwohl er nicht mehr mitarbeitet und sein Ausfall im Unternehmen kompensiert werden muss, würde er dennoch vom weiteren Erfolg des Unternehmens im gleichen Maß profitieren wie bei seiner weiteren Mitarbeit. Das jedenfalls, wenn man keine Vorkehrungen trifft, wie üblicherweise durch Vesting-Abreden in Gesellschaftervereinbarungen.

Natürlich haben Gründer eine ähnliche Fragestellung, wenn sie zusammen mit anderen gründen. Wird das Team halten und werden alle mit voller Kraft an dem Erfolg des Unternehmens arbeiten? Das ist schwer vorauszusehen. Daher sollte im Zweifel mit der Gesellschaftervereinbarung nicht bis zur Beteiligung eines Investors gewartet werden. Mit einem schon bei Gründung der Gesellschaft beschlossenen „Founders Vesting“ kann die Mitarbeit der Gesellschafter gesichert werden.

Aus juristischer Perspektive sind früh getroffene Gesellschaftervereinbarungen eine gute Idee, um den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit abzustecken. So können böse Überraschungen zwar vielleicht nicht vollkommen verhindert werden, allerdings kann den typischen ungewollten Szenarien wie dem Einstellen der Mitarbeit eines Mitgesellschafters zumindest begegnet werden. Nicht alles kann aber über rechtliche Regelungen in geordnete Bahnen gebracht werden, weshalb die Auswahl der Mitgründer sorgfältig erfolgen sollte. Eine Binsenweisheit, wenn man vorhat, sich ewig oder auch nur auf gewisse Zeit aneinander zu binden.

Gesellschaftervereinbarung Muster

Muster von Gesellschaftervereinbarungen gibt es z.B. im Internet. Da die Regelungen aber mit zu vielen, häufig auch nicht einfach zu beantwortenden juristischen Fragen verbunden sind, die von juristischen Laien nicht beherrscht werden können, raten wir von einer Erstellung in Eigenregie ab.

Written By Daniel Steltzer

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