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Grundsätzliche Voraussetzungen für die Gründung mit dem Musterprotokoll:
Das Musterprotokoll kann für die Gründung von GmbH und UG nur verwendet werden, wenn
- nur bis zu drei Gesellschafter beteiligt werden sollen und
- nur ein Geschäftsführer bestellt werden soll. Der Geschäftsführer ist zwingend vom Verbot zu befreien, Verträge mit sich selbst im Namen der Gesellschaft abzuschließen.
Konsequenz einer Gründung mit dem Musterprotokoll ist übrigens immer, dass die Geschäftsanteile frei übertragbar sind. Mitgesellschaftern ist die Übertragung ihrer Geschäftsanteile an Dritte also nicht verboten. Das lässt sich nur durch einen Gesellschaftsvertrag erreichen. Die Gründung mit dem Musterprotokoll ist auch aus diesem Grund nicht zu empfehlen, wenn es mehr als einen Gesellschafter gibt.
Was genau ist das Musterprotokoll?
Das vom Gesetzgeber zur Erleichterung der Gründung von GmbH und UG geschaffene Musterprotokoll ersetzt u.a. den Gesellschaftsvertrag, der “im normalen Verfahren” beschlossen wird sowie die Gesellschafterliste und den Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers.
Vorteil des Musterprotokolls:
Bei Gründung mit dem Musterprotokoll liegt die Kostenersparnis bei ca. 500 – 800 EUR.
Nachteile des Musterprotokolls:
Die Kostenersparnis bei der Gründung mit dem Musterprotokoll ist jedoch der einzige Vorteil. Doch selbst dieser vermeintliche Vorteil relativiert sich bei genauerem Hinsehen. Bei einer Gründung mit dem Musterprotokoll kann die Gesellschaft die Gründungskosten nämlich nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals und höchstens bis zu einem Betrag von 300 € tragen. Den Rest tragen die Gesellschafter.
Nur mit einem ordentlichen Gesellschaftsvertrag, nicht aber mit dem Musterprotokoll besteht außerdem die Möglichkeit, wichtige Regelungen für das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtsverbindlich und individuell zu treffen.
Mit einem individuell angefertigten Gesellschaftsvertrag
- vermeiden Sie Streit zwischen den Gründern,
- erhalten Sie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens auch in schwierigen Zeiten und
- berücksichtigen Sie die Folgen von Scheidung und Todesfall schon bei der Gründung.
Regeln Sie im Gesellschaftsvertrag u.a. folgende Punkte:
- Geschäftsführung (Vertretungsregeln und Zustimmungserfordernisse, Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB)),
- Gewinnverwendung (Rücklagen vs. Ausschüttung),
- Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und die Beschlussanfechtung,
- Verfügung über Geschäftsanteile und die Einziehung von Geschäftsanteilen sowie den Ausschluss und die Kündigung von Gesellschaftern,
- Abfindungsregelungen (good leaver, bad leaver),
- Wettbewerbsverbote,
- Nachfolge,
- Konfliktlösungsverfahren (bspw. Mediation).
Testfrage wenn Sie zusammen mit anderen gründen: Wie würden Sie es finden, wenn Ihre Mitgesellschafter ihre GmbH-Anteile ohne Sie zu fragen einfach verkaufen (und abtreten) würden und sie plötzlich neue, Ihnen zuvor nicht bekannte Mitgesellschafter hätten? Diese Gefahr droht bei der Gründung mit dem Musterprotokoll, da dieses die Verfügung über Geschäftsanteile nicht verbietet.
Fazit:
Die Gründung mit dem Musterprotokoll ist nur bei Ein-Personen-Gründungen zu empfehlen. Gründen mehrere Personen zusammen oder soll es in absehbarer Zeit nicht bei einer “Ein-Personen-GmbH” bleiben, ist nur die Gründung mit einem Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) zu empfehlen. Denn die oben genannten Regeln sind wichtig, um Konflikte zwischen den Gesellschaftern zu vermeiden und ggf. lösen zu können.
Erfahren Sie außerdem mehr über die Satzungsgestaltung und warum “Vorlagen aus dem Internet” meist nicht passen.