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Der Beschluss der Gesellschafterversamllung über die Bestellung des Geschäftsführers macht eine Person noch nicht zum Geschäftsführer. Diese muss ihre Bestellung auch annehmen.
Der Abberufung muss ein Geschäftsführer aber nicht zustimmen. Die Mitteilung hierüber muss dem Geschäftsführer lediglich zugehen. Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden soll, hat kein Stimmrecht bei der Abstimmung über seine Abberufung.
Die Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der Geschäftsführung infolge von Bestellung und Abberufung gelten sofort. Die Eintragung in das Handelsregister ist zwar Pflicht, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die dortige Austragung von abberufenen Geschäftsführern sollte übrigens im eigenen Interesse der Gesellschaft geschehen, damit der abberufene Gesellschafter nicht aufgrund des fortbestehenden Eintrags im Handelsregister weiterhin als Geschäftsführer (mit entsprechender Vertretungsmacht) im Rechtsverkehr auftreten kann.
Achtung: Durch die Abberufung des Geschäftsführers endet regelmäßig noch nicht das Anstellungsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag) zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Dieses muss gesondert gekündigt werden.