Von einer
Bargründung spricht man, wenn das Stammkapital durch Einzahlung eingezahlt wird. Der Gegenentwurf hierzu ist die
Sachgründung. Im Gesellschaftsvertrag wird dann vereinbart, dass anstelle der Einzahlung des Stammkapitals der Gesellschaft Sachen oder Rechte durch einen Gesellschafter übertragen werden sollen (z.B. Fahrzeuge, Büroausstattung, Grundstücke, aber auch Beteiligungen sowie Marken- und Patentrechte). Die Sachgründung setzt einen Sachgründungsbericht voraus. In diesem muss die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers enthalten sein, dass der Wert der eingebrachten Sache das aufzubringende Stammkapital deckt. Hierdurch erhöhen sich die Kosten der Gründung.
Neben der Bargründung und der Sachgründung ist auch die gemischte Gründung möglich, wobei das Stammkapital teilweise durch Einzahlung, teilweise durch Einbringung von Vermögenswerten in Form von Sachen gestellt wird.
Wichtig: Die Sachgründung muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Die Gründung mit dem Musterprotokoll schließt eine Sachgründung aus.