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Was ist das Stammkapital?
Das Stammkapital (gezeichnete Kapital) ist Eigenkapital, mit dem die Gesellschaft mindestens ausgestattet ist. Mit diesem Teil des Eigenkapitals haftet die Gesellschaft ihren Gläubigern also mindestens. Das Stammkapital ist gewissermaßen die Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung, die die GmbH ihren Gesellschaftern gewährt. Deshalb ist das Stammkapital auch so wichtig und muss im Grundsatz erhalten bleiben.
Wofür kann das Stammkapital verwendet werden?
Ein verbreiteter Irrglaube ist es, dass das Stammkapital einer UG/GmbH nicht verwendet werden darf, sondern gewissermaßen unangetastet als Kaution auf dem Konto der Gesellschaft liegen bleiben muss. Das ist falsch. Richtig ist, dass das Stammkapital zur endgültigen und freien Verfügung der Gesellschaft stehen muss. Die Gesellschaft (GmbH/UG) kann damit aber wirtschaften und Betriebsmittel anschaffen, Rechnungen von Lieferanten begleichen sowie Mitarbeiter bezahlen, um nur einige Beispiele zu nennen. Übrigens kann das Stammkapital auch zum Teil für die Kosten der eigenen Gründung der Gesellschaft verwendet werden. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR können bis zu 2.500 EUR für die Gründungskosten verwendet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Das hat den Vorteil, dass die Gesellschafter neben der von ihnen zu erbringenden Stammeinlage nicht auch noch die Gründungskosten tragen müssen.
Was darf mit dem Stammkapital nicht gemacht werden?
Strenge Regeln gibt es dort, wo das Stammkapital an die Gesellschafter zurückfließt. Zwar ist es prinzipiell sogar möglich, das Stammkapital direkt nach der Einzahlung den Gesellschaftern darlehensweise ganz oder teilweise zurückzugewähren, jedoch darf dies nur unter genau zu beachtenden Voraussetzungen geschehen. Die meisten Fälle, in denen das Stammkapital an die Gesellschafter zurückgewährt wird, führen dazu, dass die Stammeinlage als nicht wirksam erbracht gilt. Dann müssen die Gesellschafter die Einlage im Zweifel noch einmal erbringen. Das Stammkapital darf erst nach Liquidation der Gesellschaft an die Gesellschafter zurückgewährt werden, wobei allerdings u.a. das sog. Sperrjahr zu beachten ist.
Verboten ist insbesondere das sogenannte Hin- und Herzahlen. Dabei zahlt der Gesellschafter seine Einlage zwar ein, erhält diese jedoch kurz darauf wieder zurück. Sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter haften der Gesellschaft dann auf den Betrag wegen der nicht wirksam erbrachten Stammeinlage.
Problematisch sind auch sog. verdeckte Sacheinlagen. Dabei wird die Stammeinlage zunächst vom Gesellschafter erbracht, die Gesellschaft verwendet diese jedoch, um eine Sache, z.B. ein Fahrzeug von dem Gesellschafter zu erwerben. Damit wird wirtschaftlich die Sache als Stammeinlage in die Gesellschaft eingelegt und nicht die bei der Bargründung als Geldleistung zu erbringende Stammeinlage. Zwar findet der Wert der eingelegten Sache bei der Berechnung der offenen Einglageverpflichtung des Gesellschafters Berücksichtigung, allerdings ist die Bestimmung ihres Werts mit Problemen verbunden, wie man sich leicht vorstellen kann.
Ein Geschäftsführer, der gegenüber dem Handelsregister fälschlicherweise erklärt, dass die Stammeinlage wirksam erbracht worden wäre, obwohl er von einer entsprechenden Vereinbarung über das Hin- und Herzahlen Kenntnis hat, macht sich strafbar.
Was ist wenn das Stammkapital aufgebraucht ist?
Wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss vom Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese Pflicht zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung dient dem Krisenmanagment. Den Gesellschaftern wird damit die Gelegenheit gegeben, der Gesellschaft Kapital zur Verfügung zu stellen bzw. zu prüfen, ob dies notwendig ist.
Die im Falle der Überschuldung der Gesellschaft gegebene Insolvenzantragspflicht knüpft nicht direkt an das Stammkapital an. Entscheidend ist hierfür zunächst, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Ist dies zu verneinen, kommt es auf die insolvenzrechtliche Überschuldung (unter Aufdeckung stiller Reserven) und nicht auf die bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft an. Geschäftsführer sind jedoch gut beraten, eine mögliche Insolvenzantragspflicht gut im Auge zu behalten, wenn das Stammkapital zu großen Teilen verloren gegangen ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzantragspflicht führt. Die Zahlungsunfähigkeit ist bereits anzunehmen, wenn über einen Zeitraum von drei Wochen mehr als 10 % der fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können.