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Für Gründer, die ihre eigene Haftung beschränken wollen, heißt die Frage meist: UG oder GmbH? Die britische Limited (Ltd.) spielt hingegen kaum eine Rolle mehr, seitdem im Jahr 2008 mit der Schaffung der UG eine deutsche Alternative zu ihr existiert. Nach der Entscheidung für den Brexit gilt dies umso mehr, da der Limited hierzulande nun sogar der Verlust der Rechtsfähigkeit droht.
1 EUR oder 12.500 EUR?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann mit einem geldwerten Aufwand von 12.500 € gegründet werden. Denn bei ihrer Gründung muss nur die Hälfte des Mindeststammkapitals in Höhe von 25.000 € aufgebracht werden.
Wer 12.500 € nicht aufbringen kann, wird sich für die Gründung der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) interessieren, die auch „Mini-GmbH“ genannt wird. Hier ist die Stammeinlage zwar vollständig bei der Gründung zu erbringen, aber die Stammeinlage muss bei der UG nicht mehr als 1 € betragen.
Nachteile der 1-EUR-Gründung
Geringes Ansehen der UG im Geschäftsverkehr
Die Ersparnis beim Stammkapital bei der UG kommt nicht ohne Nachteile. Mit einem Stammkapital von häufig nur einem Euro steht „UG“ für ihre Geschäftspartner meist nicht für „Unternehmergesellschaft“, sondern für „Unterkapitalisierte Gesellschaft“. Geschäftspartner werden daher auf Vorkasse oder Sicherheiten in Gestalt selbstschuldnerischer Bürgschaften der Gesellschafter bestehen. Die Vorteile der Haftungsbeschränkung gehen dann natürlich im Umfang der gestellten persönlichen Sicherheit verloren.
Höherer Gründungsaufwand für die Gesellschafter und Belastung mit der Umsatzsteuer
Die UG kann die Gründungskosten anders als die GmbH (bei der Gründung mit Gesellschaftsvertrag) nicht in vollem Umfang aus dem Stammkapital tragen, sondern regelmäßig nur 300 € hiervon. Den Rest müssen die Gründer privat tragen . Da die Gründer meist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die auf die Gründungskosten entfallende Umsatzssteuer damit anders als die UG/GmbH regelmäßig nicht vom Finanzamt zurückerstattet bekommen, haben die Gründer auch die Brutto-Kosten zu tragen. Eine Gegenüberstellung der Kostenbelastung für die Gründer bei Gründung von UG und GmbH finden Sie hier)
Thesaurierungspflicht und Kosten der Umwandlung in die GmbH
Es ist ein häufig anzutreffender Irrtum, dass die UG automatisch zur GmbH wird, sobald das gezeichnete Stammkapital (von meist nicht viel mehr als 1 EUR) zusammen mit den angesparten Rücklagen sich auf den Betrag in Höhe von 25.000 EUR summiert. Richtig ist folgendes:
Die UG darf nicht ihren gesamten Gewinn an die Gesellschafter ausschütten. Vereinfacht gesagt muss sie ein Viertel ihres Gewinns in Rücklagen einstellen (sog. Thesaurierungspflicht). Denn die UG soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ewig eine UG bleiben, sondern zur GmbH mit dem vorgeschriebenen Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € heranwachsen. Wenn dann genügend Rücklagen gebildet wurden, um einen Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fassen zu können, wird Folgendes notwendig: Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsbeschlusses über die Kapitalerhöhung und die Prüfung der der Kapitalerhöhung zu Grunde liegenden Jahresbilanz durch einen vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer. Hierdurch entstehen Kosten, die die für die Gründung einer GmbH regelmäßig überschreiten.
Alternativ kann die Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital der GmbH auch aus Gesellschaftermitteln (und nicht aus Gesellschaftsmitteln) stattfinden. Dieses Vorgehen ist einfacher, erforderlich ist jedoch, dass die Gesellschafter auch über die Mittel verfügen. Wie bei der Neugründung der GmbH muss bei Bareinlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals in Höhe von 25.000 €, also mindestens 12.500 € der GmbH tatsächlich zugeflossen sein. Dann ist das “Upgrade” zur GmbH möglich.
Insolvenzgefahr
Die UG ist nicht selten bereits „mit der Geburt“ von der Insolvenz bedroht, wenn sie mit nur einem Euro auf dem Geschäftskonto ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll. Kann eine Rechnung über einen Zeitraum von drei Wochen nicht beglichen werden, liegt im Zweifel schon eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne vor. Die Geschäftsführung (der UG, aber auch von GmbH u.a.) muss dann unverzüglich den Insolvenzantrag stellen. Ansonsten drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen ggf. hohe Ersatzansprüche seitens der Gesellschaft, die dann von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Fazit:
Unter dem Strich überwiegen im Vergleich zwischen UG und GmbH die Vorteile der GmbH. Wer das anfänglich zu erbringende Stammkapital von 12.500 € aufbringen kann, sollte der GmbH daher den Vorzug geben. Insbesondere, da mit dem Stammkapital gearbeitet werden kann. Anders als häufig angenommen wird, muss das Stammkapital also nicht unangetastet auf dem Bankkonto liegen bleiben. Es kann und darf zu Zwecken der GmbH verwendet werden.