Copyright Photo: Engin Akyurt / www.pexels.com
Der Verwendungszweck der Überweisung sollte deutlich machen, dass die Zahlung auf das Stammkapital erbracht wird und mindestens eines der Wörter „Geschäftsanteil, Stammkapital, Stammeinlage oder Haftkapital“ enthalten. Bei mehreren Geschäftsanteilen sollte klargestellt werden, auf welche(n) Geschäftsanteil(e) die Zahlung geleistet wird.
Beispiel:
Max gründet (im Wege der Bargründung) die “Max & gute Idee GmbH” mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile à 1 €. Bei Gründung soll die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt werden, also 12.500 €. Nach dem Notartermin eröffnet Max auf den Namen der “Max & gute Idee GmbH i.G.” ein Bankkonto. Der Verwendungszweck für die Einzahlung auf das Bankkonto der GmbH i.G. über einen Betrag in Höhe von 12.500 € lautet: “Stammkapital – Geschäftsanteile 1 – 25.000.” Auf jeden Geschäftsanteil über einen Nennbetrag von 1 € ist damit die Hälfte, also 50 Cent eingezahlt worden. Die Anmeldung zum Handelsregister darf nun erfolgen.
Wird die Zahlung nicht von dem Bankkonto des Gesellschafters geleistet, sollte insbesondere bei mehreren Gesellschaftern sicherheitshalber auch der Name des Gesellschafters im Verwendungszweck genannt werden, damit die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann.
Den Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (also den Kontobeleg) sollte der Gesellschafter sorgsam bei seinen eigenen (!) Unterlagen aufbewahren. Denn sollte es zu einer Insolvenz der Gesellschaft kommen, wird der Insolvenzverwalter den Nachweis über die Erbringung der Stammeinlage in der Regel von den Gesellschaftern sehen wollen. Fehlt der Nachweis, laufen die Gesellschafter Gefahr, die Einlage noch einmal leisten zu müssen.