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Geschäftsführer können nur natürliche Personen, also Menschen, sein. Diese Personen müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Person auch an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist. Die Bestellung von sog. Fremdgeschäftsführern ist also möglich.
Kein Geschäftsführer kann sein,
- dessen Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt eines Betreuers unterliegen,
- dem es aufgrund gerichtlichen Urteils oder bestandskräftiger Entscheidung einer Behörde untersagt ist, den Beruf auszuüben, in dem auch die Gesellschaft ihr Tätigkeitsfeld hat (verkürzt gesagt) oder
- der vorsätzlich wegen Insolvenzstraftaten, wegen falscher Angaben gegenüber dem Handelsregister oder in Geschäftsabschlüssen und ähnlichen Büchern oder anderen falschen Angaben, die die Verhältnisse einer Gesellschaft unrichtig wiedergegeben oder wegen Vermögensstraftaten wie Betrug oder Untreue verurteilt worden ist. Der Ausschluss gilt die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils, wobei die Dauer einer Verwahrung in eine Anstalt nicht in die Frist mit eingerechnet wird.
Wichtig: Gesellschafter, die grob fahrlässig oder vorsätzlich einer Person die Geschäftsführung überlassen, die die Geschäfte der Gesellschaft gesetzlich nicht führen darf, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, den der untaugliche Geschäftsführer aufgrund von Pflichtverletzungen anrichtet.