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GmbH Haftung – wer haftet, in welchen Fällen, wofür und womit?

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Wer haftet bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)? Die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist streng genommen nicht richtig. Denn sowohl die GmbH, als auch die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, die auch als UG oder Mini-GmbH bekannt ist, haften immer voll für ihre Verbindlichkeiten. Kann die GmbH ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen und finden sich keine anderen Wege, die Gläubiger zu befriedigen, ist ein Insolvenzantrag zu stellen. In der Folge wird die Gesellschaft gelöscht. Von der Haftungsbeschränkung haben GmbH und UG daher nichts.

Haftungsbeschränkungen bestehen hingegen für die Gesellschafter von GmbH und UG und ihre Geschäftsführer. Aber auch diese haben einige Dinge zu beachten. Die gute Nachricht lautet jedoch: Die Haftungsrisiken sind grundsätzlich beherrschbar. Man muss sich nur an die Gesetze halten. Davon gibt es allerdings einige. Dass auch Straftaten Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können, ist selbstverständlich. Das Augenmerk wird daher nicht auf Betrug, Untreue und Insolvenzverschleppung gelegt, sondern auf die „gewöhnlichen“ Haftungsrisiken. Es folgt eine kleine Übersicht über die zivilrechtliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Die GmbH Haftung hängt am Stammkapitals

Um das Haftungssystem des „Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (GmbHG als Abkürzung für GmbH-Gesetz) zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, womit die Haftungsbeschränkung erkauft wird. Die Antwort lautet: Mit dem Stammkapital der GmbH. Die Kapitalerhaltungspflicht ist daher von zentraler Wichtigkeit (dazu gleich mehr). Andererseits treffen die Geschäftsführer besondere Pflichten, weil sie sich wegen bestimmter gesetzlicher Pflichten nicht darauf berufen können sollen, nur als Vertreter für die haftungsbeschränkte Gesellschaft gehandelt zu haben. Immer wenn Geschäftsführer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht nachkommen können, insbesondere, weil hierfür die (Geld-)Mittel fehlen, sollten sie sich daher qualifizierten Rechtsrat einholen.

Zwischenfazit: Das Stammkapital muss geleistet werden und erhalten bleiben. Geschäftsführer, die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht nachkommen können, sollten unverzüglich Rechtsrat einholen.

Die zivilrechtliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern im Einzelnen im Überblick

Haftung der Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Gesellschafter einer GmbH ist, wer an der Gesellschaft unmittelbar Geschäftsanteile hält. Das Stammkapital beträgt bei der GmbH bekanntlich mindestens 25.000 EUR. Dieses wird in der Regel in Geschäftsanteile zu je 1 EUR Nennbetrag aufgeteilt. Gesellschafter haften im Grundsatz nur mit ihrer Stammeinlage. Wer also 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 EUR hält, steht bei der GmbH mit 25.000 EUR in der Kreide. Wenn bei der sog. Bargründung der GmbH – wie es in der Praxis häufig der Fall ist – nur 12.500 EUR des Stammkapitals von 25.000 EUR eingezahlt werden, heißt das also, dass das Unternehmen wegen der zweiten Hälfte in Höhe von 12.500 EUR eine Forderung gegen die Gesellschafter hat. Fordert die Gesellschaft diesen Betrag von den Gesellschaftern nicht ein und kommt es zur Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter die noch offene Stammeinlage einfordern.

Kann der offene Betrag der Stammeinlage von einem Gesellschafter nicht erlangt werden und auch nicht durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden, so haften die übrigen Gesellschafter übrigens entsprechend ihrer Beteiligung für den Fehlbetrag (§ 24 GmbHG). Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, dass die Einzahlungen auf das Stammkapital früher oder später vollständig geleistet werden.

Kapitalerhaltungspflicht

Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflichten vorgesehen sind, haften die Gesellschafter im Grundsatz nur bis zur Höhe des Stammkapitals. Das bedeutet aber auch, dass Gesellschafter, denen die Stammeinlage zurückgewährt wird, diese regelmäßig wieder an die Gesellschaft zurückgewähren müssen. Dieses Prinzip ist das Gegenstück zur Haftungsbeschränkung und wird Kapitalerhaltungspflicht genannt. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf also nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Das Stammkapital muss man sich wie eine (bilanzielle) Wasserstandslinie vorstellen. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zahlungen an die Gesellschafter unterschritten werden. Die Gesellschafter können zwar die Gewinne entnehmen, das Stammkapital muss aber im Interesse der Gläubiger unangetastet bleiben. Werden dennoch Beträge ausgezahlt, die das Stammkapital antasten und kann der Betrag, um den die Stammkapital-Linie unterschritten wird, von dem Begünstigten nicht zurückerlangt werden, müssen die übrigen Gesellschafter jedenfalls insoweit einspringen, als dies zur Befriedigung der Gläubiger der GmbH erforderlich ist. Eine Rückgriffsmöglichkeit der einstandspflichtigen Gesellschafter auf den Geschäftsführer ist jedoch gesetzlich vorgesehen.

Zur Klarstellung: Die Kapitalerhaltungspflicht verbietet nicht, dass mit dem Stammkapital gearbeitet wird. Durch die Geschäftstätigkeit der GmbH veranlasste betriebliche Ausgaben können auch dann getätigt werden, wenn hierdurch das Stammkapital angetastet wird. Es können also Büromöbel oder Waren angeschafft werden und Arbeitnehmer bezahlt werden. Vorsicht ist jedoch dort geboten, wo Vertragspartner ein Gesellschafter ist, wenn bspw. nach erfolgter Bargründung vom Stammkapital ein Fahrzeug des Gesellschafters gekauft wird. Dann wird es sich regelmäßig um eine verdeckte Sacheinlage handeln.

Entscheidend ist in diesen Fällen nicht, dass die Stammeinlage zunächst erbracht wurde. Entscheidend ist vielmehr der Wert des Fahrzeuges, der dann auf die Verpflichtung zur Erbringung der Stammeinlage angerechnet wird. Bleibt dieser Wert hinter der zu erbringenden Stammeinlage des Gesellschafters zurück, ist er nachschusspflichtig. Zu beachten ist zudem immer auch die Insolvenzantragspflicht bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, die durch den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entsteht.

Verlustdeckungshaftung bzw. Vorbelastungshaftung

Ein Sonderfall der GmbH Haftung tritt ein, wenn eine Gesellschaft noch vor Eintragung in das Handelsregister geschäftlich tätig wird. Dies wird bereits mit der Beurkundung der Gründung beim Notar als sog. GmbH in Gründung (i.G.) möglich. Auch in einem solchen Fall haften die Gesellschafter für einen erlittenen Verlust (Verlustdeckungshaftung). Mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wandelt sich diese Verlustdeckungshaftung in die sog. Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung. Die Gesellschafter müssen das bei Eintragung bereits verbrauchte Stammkapital daher wieder „auffüllen“. Diese Haftungsansprüche werden regelmäßig erst von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht. Um diese Haftung auszuschließen, sollte mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gewartet werden, bis die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Außenhaftung – GmbH Haftung von Gesellschaftern gegenüber Gläubigern

Nur in seltenen Fällen haften die Gesellschafter einer GmbH/UG den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar. Das kommt infrage, wenn die Gesellschafter die Gesellschaft ausschlachten und hierdurch die Gläubiger leer ausgehen lassen.

Haftungsbeschränkung für die Geschäftsführer

Die Geschäftsführer haften im Grundsatz ebenfalls nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Dennoch sind Geschäftsführer den größten Haftungsrisiken ausgesetzt. Zu unterscheiden sind

  • die Innenhaftung, also die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
  • sowie die Außenhaftung, also die Haftung direkt gegenüber Gläubigern der GmbH bzw. UG.

Außenhaftung – GmbH Haftung von Geschäftsführern gegenüber Dritten

Geschäftsführer müssen die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllen, weil sie sonst selbst haften. Das gilt auch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Außerdem müssen Sie den Insolvenzantrag stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gehen sie trotz Insolvenzreife Verbindlichkeiten ein oder führen sie Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung nicht ab, müssen sie damit rechnen, persönlich dafür zu haften. Zudem drohen ihnen strafrechtlich Konsequenzen.

Nehmen Geschäftsführer einer GmbH in besonderen besonderem Maße Vertrauen von Gläubigern für sich in Anspruch und enttäuschen sie dieses Vertrauen, können sie im Einzelfall ebenfalls in Haftung genommen werden. Eine persönliche Haftung kann außerdem durch die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen oder umweltschutzrechtlichen Vorschriften ausgelöst werden.

Werden die Geschäfte der GmbH nach notarieller Beurkundung der Gründung aber noch vor Eintragung in das Handelsregister aufgenommen, haften die Geschäftsführer den Gläubigern der Gesellschaft persönlich für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft (GmbH i.G.).

Innenhaftung – GmbH Haftung von Geschäftsführern gegenüber den Gesellschaftern

Die Geschäftsführer haben bei der Führung der Geschäfte grundsätzlich einen gewissen Entscheidungsspielraum (business judgement rule). Riskante Entscheidungen sollten sie sich allerdings von der Gesellschafterversammlung vorher absegnen lassen. So können sie eine Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH vermeiden. Außerdem sollten sie natürlich auch nicht die ihnen eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis überschreiten.

Geschäftsführern kann durch die Gesellschafterversammlung wegen verzichtbarer Ersatzansprüche eine Generalbereinigung erteilt werden. Ansonsten kann die Gesellschafterversammlung wegen erkennbarer Ersatzansprüche auch die Entlastung der Geschäftsführung beschließen und die Geschäftsführer sollten diese, sofern keine Generalbereinigung erteilt ist, regelmäßig verlangen.

Die Entlastung kann allerdings nicht eingeklagt werden und die GmbH kann nur auf Ersatzansprüche verzichten, die keine gläubigerschützende Funktion haben. Die in der Praxis wohl größte Gefahr, in die persönliche Haftung zu geraten, besteht für Geschäftsführer daher wegen der Missachtung der Stammkapitalerhaltungspflicht und der Insolvenzantragspflicht.

Gewähren die Geschäftsführer einzelnen Gesellschaftern Beträge, die zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig sind, haften sie der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern, sofern diese Beträge von den fraglichen Gesellschaftern nicht zurückerlangt werden können. Dies zumindest bis zu dem Umfang, wie es für Befriedigung der Gläubiger der GmbH notwendig ist. Die Geschäftsführer haften zusammen mit den (fraglichen) Gesellschaftern auch gesamtschuldnerisch für die Erbringung der Stammeinlage, wenn sie gegenüber dem Handelsregister zum Zwecke der Errichtung der GmbH falsche Angaben gemacht haben.

Sofern sich aus der (Jahresabschluss-)Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen die Geschäftsführer übrigens die Gesellschafter darauf hinweisen. Am besten berufen sie sofort eine Gesellschafterversammlung ein, die dies zum Tagesordnungspunkt macht. Achtung: Unterlassen die Geschäftsführer dies, drohen nicht nur Schadensersatzansprüche. Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen! Das sollte verdeutlichen, wie ernst es dem Gesetzgeber mit der Stammkapitalerhaltungspflicht ist.

In der Insolvenz verlangen Insolvenzverwalter von Geschäftsführern häufig Ersatz für sogenannte verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG). Nimmt ein Geschäftsführer nämlich nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen vor, sind diese regelmäßig verboten und er hat hierfür Ersatz zu leisten. Es kann also nicht genug betont werden: Neben der Kapitalerhaltungspflicht muss auch Insolvenzantragspflicht besonders ernst genommen werden.

Faktische Geschäftsführung – GmbH Haftung ohne formale Bestellung als Geschäftsführer

Wer die Geschäfte einer GmbH (oder UG) führt, ohne als Geschäftsführer bestellt worden zu sein, kann unter denselben Voraussetzungen in die Haftung geraten wie ein ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer. Erforderlich ist hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings immer, dass der faktische Geschäftsführer auch nach außen auftritt, die Gesellschaft also gegenüber Gläubigern und sonstigen Vertragspartnern der Gesellschaft vertritt. Hierunter fällt also nicht, wenn die Gesellschafter die Geschäftsführung intern “an der kurzen Leine” halten.

Geschäftsführerversicherungen

Geschäftsführer können sich gegen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Position versichern. Die sog. D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung) sichert bestimmte Risiken ab. Zu beachten ist dabei aber eine häufig anzutreffende Besonderheit, nämlich das „claims-made-principle“. Danach tritt die Versicherungsgesellschaft nur wegen Haftungsansprüchen ein, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Ansprüche die Versicherung noch unterhalten wird. Für den Insolvenzfall bedeutet das, dass die Geschäftsführer im Zweifel die Versicherungsprämie für die Versicherung aus eigener Tasche zahlen sollten.

Zusammenfassung: Geschäftsführer einer GmbH sollten insbesondere die folgenden Bereiche im Auge behalten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden:

  • Stammkapitalerhaltungspflicht
  • Insolvenzantragspflicht
  • Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister
  • Falsche Angaben gegenüber dem Handelsregister bei Errichtung der Gesellschaft
  • Steuerlichen Zahllasten
  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
  • Riskante oder sonst pflichtwidrige Geschäfte
  • Überschreitung von Befugnissen im Innenverhältnis

 

Zentrale Vorschriften: §§ 9a, 19, 24, 30 ff., 43 ff., 49, 84 GmbH, §§ 69, 34 Abs. 1 AO

Written By Daniel Steltzer

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