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Der Brexit und die Folgen für die englischen Limiteds (Ltd.) hierzulande.
Der Brexit ist da, aber es gibt eine Übergangsphase bis Ende 2020. Nach gegenwärtigem Stand bleibt es dabei, dass danach die englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr als Kapitalgesellschaften behandelt werden (steuerlich hingegen schon!). Spätestens dann würden die Gesellschafter der Limited also persönlich für die Verbindlichkeiten der Limited haften. Das gilt in jedem Fall für die Neuverbindlichkeiten, also Schulden aus der Zeit nach Übergangsphase entstehen, ggf. aber auch für die bis dahin bereits entstandenen.
Es ist übrigens nicht gesagt, dass die EU diesen „harten Folgen“ des Brexits durch ein Abkommen mit Großbritannien begegnet. Denn schon heute gilt: Eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland bringt z.B. auch keine Haftungsbeschränkung für Ihre Aktionäre mit sich…
Die Haftungsbeschränkung durch Rechtsformwechsel auch für die Zeit nach dem Brexit erhalten?
Wer sich die Haftungsbeschränkung seiner Limited erhalten will, sollte also Vorkehrungen für den „harten“ Brexit treffen. Für in Deutschland operierende englische Limiteds liegt es nahe, den Wechsel in eine deutsche Rechtsform zu suchen. Hätte es bis zum Jahr 2008 in Deutschland bereits die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) gegeben, wären die meisten Gesellschafter einer mit Schwerpunkt hier tätigen englischen Limited wohl ohnehin gleich Gesellschafter einer UG geworden. Denn auch diese gewährt die Haftungsbeschränkung für eine Stammeinlage, mit der man kaum eine Straßenzeitung kaufen kann. Die Rede ist von 1 EUR bzw. 1 Pfund. Ist ein Wechsel von der englischen Limited in die deutsche UG aber möglich, zumindest solange der Brexit noch nicht vollzogen ist?
Die gute Nachricht lautet: Der Formwechsel ist möglich und hierfür stehen verschiedene Wege mit unterschiedlichen Konsequenzen zur Verfügung. Es ist daher unbedingt lohnend, sich jeden Fall individuell anzusehen und nicht nach „Schema-F“ zu verfahren.
Die Möglichkeiten im Überblick:
„Echte“ Verschmelzung:
Grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine GmbH
Da der grenzüberschreitende Formwechsel europarechtlich zwar möglich sein muss, aber nicht reguliert ist, ist gegenwärtig die wohl deutlich bessere Option, in Deutschland eine GmbH zu gründen und die Ltd. auf diese zu verschmelzen. Die GmbH kann entweder durch Bargründung oder durch Einbringung der Geschäftsanteile an der Limited im Wege der Sachgründung gegründet werden. Allerdings gilt auch hier das die Zeit sehr drängt. Denn es könnte sein, dass der englische High Court eine Verschmelzung nicht mehr bescheinigt, wenn der Verschmelzungsvorgang zum Zeitpunkt des Brexits nicht abgeschlossen ist. Die behördlichen Mühlen mahlen auch in anderen Ländern nicht immer schneller…
Grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine UG
Eine UG kann nicht im Wege der Sachgründung gegründet werden (d.h. der eine Euro muss tatsächlich eingebracht werden, es darf kein Kugelschreiber im selben Wert sein). Auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer Limited auf eine UG zur Neugründung scheidet daher aus, weil die Einbringung werthaltiger Rechte (wie Anteile an einer Ltd.) ebenfalls unter den Begriff der Sachgründung fallen würde. Die Verschmelzung auf eine GmbH wäre hingegen, wie gesagt, möglich.
Da das Verbot der Sachgründung bei der UG auf spätere Kapitalerhöhungen nach überwiegender Meinung keine Anwendung mehr finden soll, wäre es denkbar, eine englische Limited auf eine bereits bestehende UG grenzüberschreitend zu verschmelzen. Diese UG müsste aber tatsächlich schon vorhanden und nicht erst zum Zwecke der grenzüberschreitenden Verschmelzung gegründet worden sein, wenn keine unzulässige Umgehung der hier betrachteten Vorschriften vermutet werden soll, die alle Bemühungen zunichte machen würde.
Der Vorteil der „echten“ Verschmelzungs-Lösungen ist es, dass die GmbH mit der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolger der Ltd. wird, was das Umschreiben von Verträgen auf den neuen Rechtsträger entbehrlich macht. Eine Gesamtrechtsnachfolge und Fortführung zu Buchwerten kann jedoch auch mit Umwandlungsvorgängen außerhalb des Umwandlungsgesetzes (s.u.) erreicht werden und das in der Regel sogar deutlich günstiger.
Der Nachteil aller „echten“ Verschmelzungs-Lösungen nach Verschmelzungsrichtlinie und Umwandlungsgesetz ist es, dass auch im Wegzugsstaat (hier Großbritannien) stets relativ (kosten)aufwändig mit dem High Court umgegangen werden muss. Hier muss man allein auf englischer Seite mit Kosten von ca. 5.000 Pfund rechnen. Sofern kein Sonderfall einer Verschmelzung im Konzern vorliegt, fällt außerdem bei vorhandenen Grundstücken die Grunderwerbssteuer an.
Umwandlung außerhalb von Umwandlungsgesetz und Verschmelzungsrichtlinie
Gründung einer UG oder GmbH und Sachagio-Lösung
Eine elegante Lösung, eine Ltd. in eine UG oder GmbH zu überführen, wäre die sog. Sachagio-Lösung. Gegründet wird hierzu zunächst eine GmbH oder UG in Deutschland. Die Limited wird dann nicht als Sacheinlage, sondern als Aufgeld (durch Sachleistung) in die neue Gesellschaft in Deutschland eingebracht. Die Einbringung der Gesellschaft ist also keine Gegenleistung für die Gewährung von Geschäftsanteilen an der UG, sondern eine Zusatzleistung. Das Verbot der Sacheinlage bei der UG ist damit nicht betroffen. Steuerlich kann die Limited dann sogar prinzipiell zum Buchwert berücksichtigt werden, wodurch keine stillen Reserven aufgedeckt werden würden. Eine Gesamtrechtsnachfolge der UG in die Fußstapfen findet rechtlich hingegen zunächst nicht statt, sodass Verträge auf die UG umgeschrieben werden müssten. Allerdings könnte man auch einfach auf den Brexit warten, mit dem die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zivilrechtlich nach gegenwärtigem Stand zu existieren aufhören würde. Die GmbH bzw. UG würde daher mit dem Brexit an die Stelle der Limited treten, die dann nach dem Brexit nur noch aus dem Register des Companies House gelöscht werden müsste, sofern man für sie keine Verwendung mehr hat. Wichtig ist hierbei zu berücksichtigen, dass dieses Modell von dem wahrscheinlichen Fall ausgeht, dass englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland durch den Brexit ihre Rechtspersönlichkeit in Deutschland verlieren. Hiervon kann gegenwärtig allerdings ausgegangen werden, da keine Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Sicht sind, die hieran etwas ändern könnten.
Das (erweiterte) Anwachsungsmodell
Wenn eine UG oder GmbH gegründet wird, die mit der Ltd. eine Kommanditgesellschaft (KG) gründet, kann die Ltd. ihren Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die KG einbringen. Treten im nächsten Schritt alle Kommanditisten (darunter die Ltd.) aus oder übertragen diese ihre Beteiligung auf die persönlich haftende Gesellschafterin (die UG oder GmbH), wächst dieser das Vermögen automatisch im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge zu. Somit kann das Geschäft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft fortgeführt werden, sofern man es nicht bei der UG & Co. KG belassen will, die natürlich auch eine Haftungsbeschränkung bietet. Steuerlich muss dieses Vorgehen genau betrachtet werden und insbesondere die Frage geklärt werden, ob die Ltd. an der UG/GmbH beteiligt werden muss, um eine Fortführung zu Buchwerten zu erreichen.
Asset Deal
Daneben besteht natürlich noch die Möglichkeit, in Deutschland eine UG oder GmbH zu gründen, die dann alle Vermögenswerte (Assets) der Limited kauft. Dieses Vorgehen ist jedoch steuerlich nachteilig, weil dabei stille Reserven aufgedeckt werden (keine Fortführung zu Buchwerten).
Sitzverlegung nach UK
Das geschilderte Problem besteht für Gesellschaften mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) in Deutschland. Wird der Verwaltungssitz vor dem Austrittsdatum in das Vereinigte Königreich verlegt, bleibt die Haftungsbeschränkung der Ltd. erhalten. Für in Deutschland operierende Unternehmen dürfte diese Möglichkeit dennoch keine echte langfristige Option darstellen.
- Prof. Dr. Antonio Miras / Prof. Dr. Norbert Tonner, Ausweg aus der Limited durch Übertragung der Anteile auf eine neu zu gründende GmbH, GmbHR 12/2018, 601
- Dr. Alexander Schall, Ohne Mindestkapital von England nach Deutschland wechseln – die UG & Co. GmbH als Zielrechtsträger eines grenzüberschreitenden Formwechsels, GmbHR 1/2017, S. 25 ff.
- Jasmina Atta, Der Brexit als Stresstest für die Wettbewerbsfähigkeit der UG (haftungsbeschränkt), GmbHR 11/2017, S. 567 ff.
- Checkliste” der Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Charlottenburg – Handelsregister – betreffend die anzuwendenden Rechtsnormen bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen;Stand August 2014
- DATEV Magazin, Bye-bye Europäische Union – Der Brexit und seine möglichen Folgen, Ausgabe 03/2017