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Gewinnverwendung am Beispiel der GmbH
Eine GmbH wird meistens mit Absicht betrieben, Gewinn zu erzielen. Doch was passiert dann mit erzielten Gewinnen, wie werden diese verwendet? Die Frage der Gewinnverwendung interessiert die Gesellschafter naturgemäß und kann zu Konflikten unter den Gesellschaftern führen. Die gegensätzlichen Positionen sind: Gewinne ausschütten oder Gewinne im Unternehmen behalten („thesaurieren“). Während ein Gesellschafter Investitionen und einem höheren Werbeetat möchte, um das Wachstum des Unternehmens zu fördern, will sich ein anderer Gesellschafter möglicherweise einen privaten Traum verwirklichen und bspw. einen Oldtimer erwerben, um ihn zum Elektrofahrzeug umzurüsten. Ein Spaß, für den eine Gewinnentnahme nicht nachteilig wäre…
Gewinne stehen den Gesellschaftern zu
Die Gesellschafter haben den Jahresabschluss festzustellen und einen Beschluss wegen der Ergebnisverwendung zu fassen. Sofern nichts anderes in der Satzung geregelt ist, wird der Beschluss über die Gewinnverwendung mit einfacher Mehrheit gefasst. Minderheitsgesellschafter können sich also regelmäßig nicht dagegen wehren, was mit der Mehrheit der Stimmen (ein Euro am Stammkapital gewährt in aller Regel eine Stimme) beschlossen wird. Wenn eine Gewinnausschüttung beschlossen wird, steht der Gewinn der Gesellschaft (GmbH) dann grundsätzlich den Gesellschaftern entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Stammkapital zu.
Das Recht zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entscheidung über die Gewinnverwendung kann übrigens auch auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden. Beispielsweise kann ein Beirat, ein Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung diese Aufgaben übernehmen. Möglich ist es auch, durch den Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass vor Entscheidung beispielsweise ein Beirat anzuhören ist.
Vorabausschüttungen
Mit einer Gewinnausschüttung braucht nicht gewartet werden, bis der Jahresabschluss festgestellt wurde. Ist ein Gewinn zu erwarten, können auch unterjährige Vorabausschüttungen stattfinden. Zu beachten ist dabei immer, dass tatsächlich nur Gewinnanteile ausgeschüttet werden und das Stammkapital nicht angetastet wird. Unter Beachtung dieses Grundsatzes spricht aber auch nichts dagegen, feste Bezüge für die Gesellschafter zu beschließen.
Einschränkungen
Durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss kann bestimmt werden, dass der Gewinn der Gesellschaft (zum Teil) in Rücklagen eingestellt wird oder als Gewinn vorgetragen wird, also gerade nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Eine gesetzliche Einschränkung gibt es für die UG (haftungsbeschränkt). Vereinfacht gesagt, muss die UG 25% ihres Gewinns in Rücklagen einstellen um das für die GmbH notwendige Mindest-Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR aufzubauen. Entgegen einem (auch unter Anwälten) weit verbreiteten Irrglauben wird die UG übrigens auch dann nicht automatisch zur GmbH, wenn ein “Upgrade” aus Gesellschaftsmitteln möglich wäre, weil die Rücklagen zzgl. Stammkapital zusammen das Mindeststammkapital von 25.000 EUR erreichen.
Verfolgt die Gesellschaft (meist als sog. „gGmbH” oder “gUG”) laut Satzung gemeinnützige Zwecke, die steuerlich privilegiert sind, dürfen überhaupt keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter stattfinden. Andernfalls entfällt die steuerliche Privilegierung mit meist fatalen Auswirkungen nicht nur für die Gesellschaft.
Da die Gesellschafterversammlung im Normalfall darüber entscheidet, wie der Gewinn der Gesellschaft zu verwenden ist, besteht die Gefahr, dass Minderheitsgesellschafter ausgehungert werden. Es ist keinesfalls eindeutig und es kommt immer auf den Einzelfall an, ob Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die sich gegen eine Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter aussprechen, treuwidrig sind. Das gilt auch wenn die Vermögenslage der Gesellschaft gut ist und ein solcher Beschluss mehrmals hintereinander gefasst wird.
Satzungsregeln
Es ist zu empfehlen, klare und verbindliche Absprachen zur Verwendung des Gewinns schon bei Gründung der Gesellschaft in der Satzung der Gesellschaft zu treffen. Besteht ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Gesellschaftern, kann das insbesondere dazu führen, dass Uneinigkeit über die Gewinnverwendung entsteht. Der wirtschaftlich stärkere Gesellschafter wird im Zweifel dafür sein, der Gesellschaft keine Mittel zu entziehen, sondern Rücklagen zu bilden. Der wirtschaftlich schwächere Gesellschafter ist hingegen möglicherweise auf seinen Gewinnanteil angewiesen, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das kann nicht nur zu Streit führen, sondern auch dazu, dass der Jahresabschluss nicht fristgerecht festgestellt wird, was im später eintretenden Insolvenzfall sogar eine Straftat darstellen kann.
Auch bei Konflikten in diesem Zusammenhang kann übrigens ein Mediationsverfahren helfen. Klare Satzungsregeln können nicht nur Streit wegen klarer Absprachen vermeiden, sondern auch dafür sorgen, dass Konflikte im Mediationsverfahren gelöst werden. Insbesondere bei Gesellschafterkonflikten ist das meist die bessere Idee als ein Gerichtsverfahren.