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In diesem Artikel erfahren Sie etwas über:
- Was ein GmbH-Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung ist
- Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrages
- Die Mindestbestandteile eines Gesellschaftsvertrages
- Vorteile zusätzlicher Regelungen im individuellen Gesellschaftsvertrag
- Welche Form ein Gesellschaftsvertrag haben muss und wie er abgeändert werden kann
- Wer unbedingt einen Gesellschaftsvertrag braucht (Praxistipp) und welche Nachteile das sog. Musterprotokoll hat.
Was ist ein GmbH-Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung?
Der Gesellschaftsvertrag ist für GmbH und UG von fundamentaler Bedeutung. Was für Staaten die Verfassung ist, ist für GmbH und UG der Gesellschaftsvertrag. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister spricht man streng genommen nicht mehr vom Gesellschaftsvertrag, sondern von einer Satzung. Da die Begrifflichkeiten jedoch häufig synonym gebraucht werden, muss man hier nicht so streng sein.
Bedeutung des GmbH-Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Grundlagen der Gesellschaft und die rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und den Gesellschaftern.
Wo keine Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag getroffen werden, gilt das Gesetz (v.a. GmbH-Gesetz). Das Gesetz regelt die Dinge jedoch anders, als gut beratene Gesellschafter es oft tun würden. Das Gesetz ist außerdem manchmal nicht präzise genug oder enthält sogar Regelungslücken.
Ein sorgfältig erstellter Gesellschaftsvertrag trifft klare Anordnungen für erwartbare Situation und alle Eventualitäten. Er kann Streit zwischen den Gesellschaftern vermeiden und damit hohen Rechtsberatungskosten in der Zukunft vorbeugen.
Mindestbestandteile — Folgende Angaben müssen GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten:
- Firma und Sitz der Gesellschaft,
- Gegenstand des Unternehmens (Was macht das Unternehmen?),
- Betrag des Stammkapitals,
- Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
Zusätzliche Regelungsmöglichkeiten — Vorteile des individuellen Gesellschaftsvertrag:
Mit einem Gesellschaftsvertrag können außerdem individuelle Regelungen getroffen werden, was z.B. zu folgenden Punkten Sinn machen kann.
- Darf ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter an andere übertragen? Achtung: Das Gesetz sieht die freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile vor!
- Art und Weise der Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung
- Fassen von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere Mehrheitserfordernisse
- Geschäftsführung und Vertretungsregeln
- Verwendung von Gewinnen (Sollen primär Ausschüttungen vorgenommen werden oder Rücklagen gebildet werden?),
- Voraussetzung der Einziehung von Geschäftsanteilen gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters (bspw. bei persönlicher Insolvenz des Gesellschafters oder einem die Gesellschaft schädigenden Verhalten)
- Abfindungsregelungen (good leaver, bad leaver),
- Wettbewerbsverbote,
- Schutz der Gesellschaft vor den Folgen des Zugewinnausgleichs bei Scheidung eines Gesellschafters durch Verpflichtung einen Ehevertrag abzuschließen,
- Nachfolge,
- Konfliktlösungsverfahren (bspw. Mediation).
Notarielle Form und Abänderung des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden um formwirksam zu sein. Bei Gründung einer GmbH müssen alle Gesellschafter unterschreiben. Die Vertretung eines Gesellschafters ist grundsätzlich nur mit notarieller Vollmacht möglich.
Auch jede Änderung des Gesellschaftsvertrages muss notariell beurkundet werden. Soll bspw. die Firma geändert werden, muss man also zum Notar gehen. Der Beschluss der Gesellschafter über die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein höheres Mehrheitserfordernis aufgestellt werden, bspw. die Einstimmigkeit. Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Soll der Gesellschaftsvertrag noch vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geändert werden, sollten zur Sicherheit auch dann alle Gesellschafter zustimmen, wenn Satzung oder Gesetz eigentlich eine geringere Mehrheit vorsiehen.
Praxistipp: Gesellschaftsvertrag bei GmbH oder UG mit mehr als einem Gesellschafter ein Muss!
Wer „GmbH gründen“ im Internet sucht, landet schnell bei Anbietern, die die Gründung mit dem Musterprotokoll anpreisen. Man erfährt dort, dass man bei bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer die GmbH Gründung auch ganz unkompliziert mit dem Musterprotokoll haben kann. Unter Gesellschaftsrechtlern gibt es in einem Punkt aber einmal ausnahmsweise keinen Streit: Die Gründung mit dem Musterprotokoll ist keinesfalls der grundsolide Weg oder der gesetzgeberische Standard, der eine reibungslose Unternehmung absichert. Im Gegenteil, es muss kritisiert werden, dass die Gründung mit dem Musterprotokoll überhaupt zulässig ist, wenn nicht nur ein Gesellschafter vorhanden ist, der auch die Geschäftsführung übernimmt.
Das Musterprotokoll hat folgende Nachteile:
- Das Musterprotokoll verbietet die Anteilsübertragung auf Außenstehende nicht,
- der Geschäftsführer ist zudem zwingend von dem Verbot zu befreien, Verträge mit sich selbst abzuschließen (d.h. der Geschäftsführer kann sich im Grundsatz z.B. selbst ein Darlehen der Gesellschaft gewähren),
- mit dem Musterprotokoll kann auch sonst keine der oben genannten „weiteren Regelungen“ getroffen werden, die in einem Gesellschaftsvertrag möglich und sinnvoll sind,
- nur bei Gründung mit dem Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschaft die Gründungskosten voll aus dem Stammkapital tragen.
Wer zusammen mit anderen gründet, sollte also keinesfalls auf die Gründung mit Gesellschaftsvertrag verzichten. Denn wer erfährt schon gern, dass ein Mitgründer / Co-Founder seine Anteile ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verkauft hat und dass man nun — ohne es gewollt zu haben — einen neuen Gesellschafter in der GmbH hat? Dieses Risiko besteht aber, wenn man mit dem Musterprotokoll gründet. Gerade bei einem kleinen Kreis von Gesellschaftern ist der Erfolg der Unternehmung in den meisten Fällen von der guten Zusammenarbeit der Gesellschafter abhängig. Verkauft ein Gesellschafter seine Anteile einfach und tritt sie an den Erwerber ab, haben die beiden anderen Mitgesellschafter plötzlich einen ihnen fremden Mitgesellschafter im Boot, ohne dass ihr Zustimmung erforderlich gewesen wäre.
Es rächt sich außerdem, im Streitfall keine Regelungen zur Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen getroffen zu haben. Die bei der Gründung gesparten geringfügigen Mehrkosten bei Gründung mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag rechnen sich im Streitfall sehr schnell. Besonders wenn die Streitbeilegung durch Mediationsverfahren im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, können nicht nur Kosten gespart werden, sondern aus Konflikten sogar echte Vorteile für alle Beteiligten entstehen. Denn Mediation ist ein Konfliktbeilegungsverfahren, das es bei den meisten Gesellschafterstreitigkeiten ermöglicht, Konflikte schnell, kostengünstig und im allseitigen Einverständnis beizulegen und damit echte Win-win-Situationen herzustellen.