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Die Kosten der GmbH-Gründung im Einzelnen
Es ist bei der Gründung von GmbH und UG wie mit so vielen Dingen, es gibt die Sparvariante und die besseren Ausführungen. Zu unterscheiden ist daher zwischen den Kosten, die bei der Gründung unbedingt anfallen und den Kosten, die zusätzlich anfallen können.
1. Obligatorische Kosten oder Gebühren, die bei der Gründung immer anfallen:
Zwei Kostenpositionen entstehen bei der Gründung von GmbH und UG immer, nämlich die Gebühren für den Notar und die Kosten für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
a) Notarkosten
Die Gründung von GmbH und ihrer kleinen Schwester, der UG, muss notariell beurkundet werden. Doch welche Kosten fallen hier an?
Die kurze Antwort lautet: ca. 800 EUR (netto).
Die längere Antwort ist: Es kommt darauf an… Konkret kommt es z.B. darauf an,
- wie hoch das Stammkapital ist (je höher, desto höher im Grundsatz die Notarkosten),
- wie viele Gründungsgesellschafter es gibt,
- ob eine Bargründung (Stammeinlage wird eingezahlt) oder eine Sachgründung (Stammeinlage wird durch Einbringung von werthaltigen Gegenständen oder Rechten erbracht) vorliegt,
- ob eine Satzung oder ein Musterprotokoll bei der Gründung verwendet wird und
- ob Übersetzungen des gesprochenen Wortes im Notartermin oder
- Übersetzungen von Gründungsurkunden notwendig sind und
- ob alle Gesellschafter im Beurkundungstermin anwesend sein können.
Übrigens: Keine Kostenersparnis durch Satzungen aus dem Internet
Egal ob die Satzung vom Notar entworfen wurde oder von einem Rechtsanwalt oder aus dem Internet stammt: An den Beurkundungskosten ändert sich hierdurch nichts.
Das heißt auch: Der Notar verdient nicht mehr dadurch, dass er sich besonders viel Zeit für die Gestaltung der Satzung nimmt. Eine intensive Beschäftigung mit dem Gründungsvorhaben ist vom Notar daher nicht zu erwarten. Vielmehr verweisen Notare Gründer mit vielen Fragen gern an beratende Rechtsanwälte, die dann eine Satzung auf Honorarbasis erstellen.
Satzungen aus dem Internet sind nicht generell gut oder schlecht. Allerdings passen Satzungen nie auf jedes Vorhaben. Außerdem können die wenigsten Gründer (als juristische Laien) beurteilen, ob Regelungen in der Satzung aus dem Internet Sinn machen und rechtskonform sind – der Notar wird sich zudem aus den genannten Gründen möglicherweise nur zurückhaltend zur Qualität der Satzung äußern.
Wirklich gute und passende Satzungen sind daher nur von qualifizierten Rechtsanwälten zu erwarten. Da die Satzung die Grundlage von Gesellschaft und Zusammenarbeit der Gesellschafter darstellt, sollte an dieser Stelle möglichst nicht zu sehr gespart werden. Die Investition ist schon deshalb nicht überflüssig, weil eine gute Satzung auch Lösungen für unvorhergesehene Geschehnisse parat hält und eine Form der Versicherung darstellt, die mit ihrer Qualität steht und fällt. Die Regel lautet: Schlechte Satzungen kosten später häufig mehr. Der Grund ist nicht schwer zu erraten. Es sind die höheren Rechtsberatungskosten sowie die ggf. notwendigen Kosten einer erneuten notariellen Beurkundung, die schlechte Satzungen häufig auslösen.
b) Kosten für das Handelsregister
Die Gebühr für die Eintragung in das Handelsregister beträgt bei Bargründungen derzeit 150 EUR (Sachgründung 240 EUR). Wenn noch beglaubigte Registerabdrücke beantragt werden, erhöhen sich die Kosten entsprechend geringfügig.
Achtung: Eine Eintragung in andere Register wie das „Handels- und Gewerberegister“ ist nicht notwendig. Lassen Sie sich nicht von amtlich aussehenden Rechnungen täuschen, die auch Sie nach der Gründung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten werden! Die sich oft auf mehrere hundert Euro belaufenden Rechnungen stammen von keiner offiziellen Stelle, sondern von dubiosen Anbietern, die die öffentlich einsehbaren Neueintragungen im Handelsregister auswerten und auf die Unerfahrenheit der Gründer setzen.
2. Fakultative Kosten oder solche, die nicht sein müssen, aber (viel) Sinn machen können:
a) Eine anwaltlich erstellte Satzung
Rechtsanwälte können Gründern viele Fragen beantworten, für die der Notar (vielleicht aus den weiter oben genannten Gründen) leider häufig nicht so viel Zeit finden kann. Rechtsanwälte können dann auch eine Satzung erstellen und mit den Gründern besprechen, die besser als die Standard-Satzung des Notars auf das konkrete Gründungsvorhaben passt.
Für eine Satzungsgestaltung verlangen Rechtsanwälte mit hohem Spezialisierungsgrad bei einer Bargründung in der Regel zwischen 750 und 2.000 EUR. Die genaue Höhe der Kosten ist eine Frage der Vereinbarung. Bei günstigeren Angeboten liegt normalerweise die Vermutung nahe, dass aus ökonomischen Gründen kein besonderer Aufwand bei der Erstellung sachgerechter Unterlagen betrieben werden kann.
Achtung Eigenwerbung: Aufgrund des vorstehend Gesagten sehen wir uns gezwungen zu erklären, weshalb wir uns trotz unserer vergleichsweise günstigen und zudem transparenten Komplettpreise mit höchsten Qualitätsansprüchen an die Satzungsgestaltung setzen: Die Antwort ist, dass wir deutliche Effizienzgewinne und uns die Arbeit erleichternde hohe Erfahrungswerte dadurch haben, dass wir uns im Schwerpunkt mit der Gründung von GmbH und UG beschäftigen. Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen legen wir besonderen Wert darauf, die Eigenheiten der Gründung zu erfassen und vorhersehbare Entwicklungen bei der Gestaltung der Gründungsunterlagen zu berücksichtigen.
b) Nicht-anwaltliche Gründungsdienstleister
Gründungsdienstleister aus dem Internet sind in der Masse keine Rechtsanwaltskanzleien. Diese dürfen die Gründer daher nicht zu rechtlichen Fragen beraten. Das betrifft auch vermeintlich kleinere Fragen wie die gewählte Firmierung (also den Namen, den die Gesellschaft tragen soll). Es fragt sich daher, welchen Mehrwert diese Rechtsdienstleister überhaupt haben, sofern keine anwaltliche Beratung inbegriffen ist, deren Umfang für Kosten unter 200 EUR allerdings auch überschaubar bleiben dürfte. Will man sich den Rechtsberater sparen und das Risiko eingehen, dass die Satzung nicht optimal sein könnte, sollte man aus unserer Sicht lieber direkt bei einem Notar anrufen.
Welche Kosten entstehen sonst noch?
Nach der Gründung muss die GmbH ihr Gewerbe anmelden. Die behördlichen Kosten für die Gewerbeanmeldung belaufen sich auf 15 bis 50 EUR, je nach Gemeinde und Form der Anmeldung (manchmal ist die günstigere Online-Anmeldung möglich, z.B. in Berlin).
Die gegründete GmbH muss sich zudem steuerlich erfassen lassen und bei ihrer Anmeldung zum Finanzamt auch eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Die Kosten hierfür sind eine Frage der Vereinbarung mit dem Steuerberater, der die Eröffnungsbilanz erstellt.
Wussten Sie schon? GmbH und UG können die eigenen Gründungskosten tragen!
Sofern mit GmbH und UG mit einem ordentlichen Gesellschaftsvertrag gegründet werden, kann die Gesellschaft unter in der Regel zu erreichenden Voraussetzungen ihre eigenen Gründungskosten tragen. Die Gründer müssen also nur ihre Stammeinlagen erbringen. Die Gesellschaft trägt dann die Kosten der Gründung unter Verwendung der eingezahlten Beträge. Außerdem kann die GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, sich die Umsatzsteuer also vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt auch für die UG.