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1. Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen vereinbaren, eine UG oder GmbH zu gründen. Fasst nur eine Person den Entschluss zur Gründung, kommt keine Vorgründungsgesellschaft zustande, da diese aus mindestens zwei Personen bestehen muss.
Die spätere UG/GmbH ist keine Rechtsnachfolgerin der Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft geht also nicht in der UG/GmbH auf. Die spätere UG/GmbH muss mit Gläubigern der Vorgründungsgesellschaft Vereinbarungen treffen, dass die UG/GmbH nun an die Stelle der Vorgründungsgesellschaft treten soll. Das GmbH-Gesetz gilt für die Vorgründungsgesellschaft nicht.
2. Vorgesellschaft (auch Vor-UG bzw. Vor-GmbH oder UG i.G. bzw. GmbH i.G. genannt – i.G. = in Gründung)
Die Vorgesellschaft entsteht mit der wirksamen notariellen Beurkundung der UG/GmbH-Gründung nach §§ 2 ff. GmbHG.
Die Vorgesellschaft unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes, wenn für die Anwendung der konkreten Vorschrift die Eintragung in das Handelsregister keine Voraussetzung ist. Dies gilt aber nur so lange, wie die Gründer das Ziel der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister auch verfolgen (sog. echte Vorgesellschaft). Lassen die Gründer die Eintragungsabsicht fallen, haften sie persönlich für die Verbindlichkeiten der sog. unechten Vorgesellschaft.
Die echte Vorgesellschaft ist Rechtsvorgängerin der UG bzw. GmbH. Die von der Vorgesellschaft erworbenen Vermögensgegenstände gehen genau wie die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten auf die UG bzw. GmbH mit deren Eintragung in das Handelsregister ohne Weiteres über.
Aber Achtung: Das Stammkapital sollte bis zur Eintragung der Gesellschaft möglichst nicht angetastet werden, weil es sonst zur Verlustdeckungs- bzw. Unterbilanzhaftung kommt. Danach muss das Stammkapital bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (nächster Schritt) noch vorhanden sein. Es genüngt also nicht, dass das Stammkapital nach der Beurkundung der Gründung vorhanden war, es muss auch bei Eintragung noch vorhanden sein. Außerdem gilt für die Handelnden der Vorgesellschaft die sog. Handelndenhaftung. Danach haften die Geschäftsführer der Vorgesellschaft persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft.
3. GmbH / UG
UG (haftungsbeschränkt) und GmbH entstehen erst mit Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung ist also konstitutiv für das Entstehen der UG/GmbH als haftungsbeschränkte juristische Person. Nun sollte an die Gewerbeanmeldung gedacht werden und an die Anmeldung der Gesellschaft zum Finanzamt.