Gesellschafterversammlungen abzuhalten ist im Lockdown schwierig. Der Gesetzgeber hat reagiert und coronabedingt ein Gesetz beschlossen, das Abhilfe schaffen soll. Das Gesetz hat den eingängigen Namen „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ und trägt die fast noch schönere Abkürzung „GesRuaCOVBekG“ (hier können Sie den Gesetzestext aufrufen).
Das Gesetz soll das Fassen von Beschlüssen von Gesellschafter-, Haupt- und sonstige Versammlungen ermöglichen, wenn das physische Zusammenkommen der Gesellschafter, Aktionäre oder sonstigen Mitglieder eines Personenzusammenschlusses pandemiebedingt nicht möglich sein sollte.
Was steht in dem neuen Gesetz?
Der zentrale Regelungszweck des Gesetzes liegt in der Beschlussfassung „von zuhause aus“. Dazu schreibt das Gesetz vor, dass für wichtige Entscheidungen und Abstimmungen lediglich die Textform gewahrt werden muss. Für die GmbH wird in § 2 des Gesetzes geregelt, dass Beschlüsse in Text- oder Schriftform gefasst werden können, selbst wenn nicht alle Gesellschafter damit einverstanden sind.
Welche Anforderungen müssen für die Textform erfüllt sein?
Was „Textform“ genau bedeutet, regelt § 126 b BGB. Danach liegt eine Erklärung in Textform vor, wenn sie die Person des Erklärenden erkennen lässt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Als Beispiel für ein Medium, das die Textform wahrt, kann die E-Mail genannt werden. Diese lässt den Absender erkennen und kann dauerhaft im Postfach des Empfängers gespeichert werden, sodass dieser die E-Mail jederzeit wieder aufrufen und ihren Inhalt wiedergeben kann.
Nicht erforderlich für die Wahrung der Textform ist es, dass eine Unterschrift abgegeben wird, sei es eine handschriftliche oder über eine (qualifizierte) elektronische Signatur.
Auch die Abgabe der Erklärung in Textform ist wichtig
Nicht nur die richtige Form der Erklärung ist juristisch bedeutsam, sondern auch, dass sie Abwesenden gegenüber auch abgegeben wird und diesen zugeht. Der Zugang einer Erklärung gegenüber Abwesenden richtet sich nach § 130 BGB und ist dann erfolgt, wenn die Erklärungen in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt. Auch dieser Anforderung genügen E-Mails grundsätzlich: Wenn sie im Postfach des Empfängers landen, sind sie unabhängig von damit zusammenhängenden Beweisfragen zugegangen.
Erfüllt auch „Doodle“ die Anforderungen an die Textform?
Über die Internet-Seite des Anbieters können Umfragen und Abstimmungen mit mehreren Personen gemacht werden. Bei „Doodle“ sind die Abstimmungsergebnisse dann sichtbar und es erübrigt sich, eine Vielzahl von „E-Mails in Antwort an alle“ zu verschicken und später auszuwerten, um das Ergebnis einer Abstimmung zu erhalten. Mit Doodlle können Abstimmungsergebnisse zentral und übersichtlich erhalten werden. An der Umfrage oder Abstimmung kann zudem nur teilnehmen, wer einen Einladungslink erhalten hat. Es kann eingestellt werden, dass eine abgegebene Stimme nicht nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) nicht mehr veränderlich ist. Das Ergebnis der Umfrage lässt sich unter dem Link dauerhaft abrufen.
Damit sind durch Doodle-Abstimmungen die Anforderungen an Textform und Zugang der Stimmabgaben erfüllt. Zudem sind die abstimmenden Person erkennbar und erfüllen die dauerhaft abrufbaren Ergebnisse auf der Webseite die Speicherfunktion. Eine Abstimmung über „Doodle“ erfüllt nach unserer Einschätzung also die für das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen nach dem „GesRuaCOVBekG“ notwendige Textform.
Und was ist mit der Unternehmergesellschaft bzw.
UG (haftungsbeschränkt)?
Das Gesetz verweist in § 2 auf das „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, das auch die Vorschriften über die UG enthält. Daher gilt in diesem Zusammenhang für die UG, was für die GmbH gilt.